Ausgabe: Winter 2008 / 2009

Robuster Immobilienmarkt in Deutschland

Rauchmelder werden in immer mehr Bundesländern zur Pflicht
140.000.000 Euro einsparen
Recht auf Wohnen?
Letzter beim Wohnungs-
neubau
Eigenkapital immer wichtiger
Denkmalschutz und Kapitalanlage
Preisentwicklung für Immobilien
Fördermöglichkeiten für Energiesparer
Mehr Wettbewerb auf dem Gasmarkt
Großes Interesse an deutschen Immobilien
Änderungen für
Eigentümer in 2009
Andere Spielregeln in den USA
Holzpellets-Heizungen beliebt
Schadensersatz durch Bergbau
Bei Leerstand
Rohre leeren

Übertragung der Streupflicht im Winter

leer Grundsätzlich liegt die Räum-und Streupflicht auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück bei der Gemeinde. Diese überträgt die Pflicht meist auf den Grundstückseigentümer, der sie im Vermietungsfall seinerseits meist auf die Mieter oder auf eine Firma, etwa einen Hausmeisterdienst, überträgt. Der Bundesgerichtshof (22.1.2008, Az. VI ZR 126/07) hat zur Haftung in Schadensfällen entschieden: Bei Übertragung der Räumpflicht auf eine Firma kann ein Mieter, der sich bei einem Sturz verletzt, direkt die Firma verklagen. Der Vermieter bleibt außen vor. Die Richter betonten, dass der Vermieter hier seine Verkehrssicherungspflicht auf die Räumfirma übertragen habe, die laut Vertrag ausdrücklich dafür verantwortlich sei, den Gehweg schnee- und eisfrei zu halten. Der Vertrag zwischen Vermieter und Räumfirma beziehe sich auch auf den Zugang zum Haus und bezwecke somit insbesondere den Schutz der Mieter und nicht nur fremder Passsanten.


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