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Übertragung der Streupflicht im Winter
Grundsätzlich liegt die Räum-und Streupflicht auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück bei der Gemeinde. Diese überträgt die Pflicht meist auf den Grundstückseigentümer, der sie im Vermietungsfall seinerseits meist auf die Mieter oder auf eine Firma, etwa einen Hausmeisterdienst, überträgt. Der Bundesgerichtshof (22.1.2008, Az. VI ZR 126/07) hat zur Haftung in Schadensfällen entschieden: Bei Übertragung der Räumpflicht auf eine Firma kann ein Mieter, der sich bei einem Sturz verletzt, direkt die Firma verklagen. Der Vermieter bleibt außen vor. Die Richter betonten, dass der Vermieter hier seine Verkehrssicherungspflicht auf die Räumfirma übertragen habe, die laut Vertrag ausdrücklich dafür verantwortlich sei, den Gehweg schnee- und eisfrei zu halten. Der Vertrag zwischen Vermieter und Räumfirma beziehe sich auch auf den Zugang zum Haus und bezwecke somit insbesondere den Schutz der Mieter und nicht nur fremder Passsanten.
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