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Mieterhöhung nach qualifiziertem Mietspiegel
Soll die Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete erhöht werden, ist der örtliche Mietspiegel ein bewährtes Begründungsmittel. Existiert ein qualifizierter Mietspiegel mit Angaben für vergleichbare Wohnungen, muss in der Mieterhöhung auf diesen verwiesen werden, auch wenn die Erhöhung z. B. auf drei Vergleichswohnungen gestützt wird. Der Bundesgerichtshof hat nun einem Vermieter Recht gegeben, dessen Mieterhöhung formell beanstandet worden war: Es ging dabei um den Berliner Mietspiegel 2003, der Wohnungen einer bestimmten Mietspanne zuordnet. Der Vermieter hatte darauf verwiesen, ohne die Beträge der Spanne zu nennen und ohne den Mietspiegel beizulegen. Der Bundesgerichtshof hielt dies für ausreichend, wenn – wie hier – der Mietspiegel im Amtsblatt veröffentlicht wurde (Az. VIII ZR 11/07, Urteil vom 12.12.2007).
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