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Fahrstuhlanbau zulässig
Aufzüge werden angesichts der älter werdenden Bevölkerung immer wichtiger. Die Errichtung bzw. der nachträgliche An- oder Einbau von Aufzügen in Wohnungseigentumsanlagen stellt zwar grundsätzlich eine Modernisierung nach der neuen Regelung gemäß § 22 Abs. 2 WEG dar, über die mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. In einem begründeten Einzelfall kann aber auch die Zustimmung aller Eigentümer notwendig sein (AG Konstanz, Urteil vom 13.3.2008, 12 C 17/07). So reicht ein doppelt qualifizierter Mehrheitsbeschluss für einen nachträglichen Fahrstuhlanbau nicht aus, wenn der optische Gesamteindruck der Wohnanlage durch den massiven baulichen Eingriff eine nachteilige Veränderung erfährt.
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