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Dachrinnenreinigung umlegen

Foto: Hamfel | Pixelio
Die Kosten für eine Reinigung von Dachrinnen können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 167/03, 7.4.2004) als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dachrinnenreinigung ausdrücklich im Mietvertrag bei den umlagefähigen Betriebskosten als Kostenart aufgeführt wird. Wichtig: Die Dachrinnenreinigung muss regelmäßig anfallen. Eine einmalige Verstopfung aufgrund besonders hohen Laubaufkommens fällt wie etwa eine einmalige Reparatur des Aufzugs nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten.
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