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Ausgabe: Winter 2009 / 2010

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Aussichtsreich: Immobilien 2010

Wohnimmobilien als Anlage immer interessanter
448.000 Verkaufsfälle im Jahr
Wohneigentumsquote
Heizkosten steigen trotz geringeren Verbrauchs
Mieten entwickeln sich uneinheitlich
Zinsen weiter auf Tiefststand
Mieterhöhung nach
Fassadenverkleidung
Dichtheitsprüfung für
Abwasserrohre
Innendämmung nicht grundsätzlich schlecht
Öko-Immobilien im Kommen
Privater Solarstrom: Deutschland führend
Qualifizierte Mietspiegel sind realistisch
Kein Pferdestall vor dem
Nachbarhaus
Tipps zum Heizkosten-Sparen
 

Schlüssel verloren

leer Ein Mieter ist dem Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Schlüssel zu seiner Wohnung verliert. Zu den Obhuts­pflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. In einem in Berlin verhandelten Fall hatte der Angestellte des Mieters den Schlüssel in einer Notebooktasche im Auto liegen lassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die Notebooktasche nebst Schlüssel entwendet. Der Mieter wurde verurteilt, die Schließanlage des Gesamtgebäudes zu ersetzen. Wenn ein Gewerbemieter den Schlüssel zum Mietobjekt seinem Angestellten überlässt, so wird dieser auch in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten zum Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten haftet. Wenn die deshalb auszutauschende Schließanlage gerade einmal drei Jahre alt ist, muss der Vermieter bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen (Kammergericht, 11. Februar 2008, 8 U 151/07).

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