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Schlüssel verloren
Ein Mieter ist dem Vermieter zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Schlüssel zu seiner Wohnung verliert. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel sorgsam aufzubewahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. In einem in Berlin verhandelten Fall hatte der Angestellte des Mieters den Schlüssel in einer Notebooktasche im Auto liegen lassen. Das Auto wurde aufgebrochen und die Notebooktasche nebst Schlüssel entwendet. Der Mieter wurde verurteilt, die Schließanlage des Gesamtgebäudes zu ersetzen. Wenn ein Gewerbemieter den Schlüssel zum Mietobjekt seinem Angestellten überlässt, so wird dieser auch in Bezug auf die mietvertraglichen Pflichten zum Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies hat zur Folge, dass der Mieter gemäß § 278 BGB für das Fehlverhalten haftet. Wenn die deshalb auszutauschende Schließanlage gerade einmal drei Jahre alt ist, muss der Vermieter bei der Ermittlung des ersatzfähigen Schadens keinen Abzug „neu für alt“ vornehmen (Kammergericht, 11. Februar 2008, 8 U 151/07).
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