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Umlage der Grundsteuer
Vermieter können die Grundsteuer laut Betriebskostenverordnung auf ihre Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Bei gemischt genutzten Häusern kann die Grundsteuer für Gewerbeflächen höher sein. Die Wohnungsmieter dürfen dadurch aber nicht stärker belastet werden. Daher ist der Grundsteueranteil der Gewerberäume bei der Abrechnung herauszurechnen. Häufig trifft der Grundsteuerbescheid erst beim Vermieter ein, wenn die Nebenkosten schon abgerechnet sind. Vermieter dürfen jedoch den Mietern auch nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist die Grundsteuer noch berechnen, weil sie auf das Arbeitstempo der Steuerbehörden keinen Einfluss haben. Der Bundesfinanzhof billigt dem Vermieter ab Zugang des Steuerbescheides drei Monate für die Abrechnung zu (Az. VIII ZR 220/05).
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