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Kaminofenanschluss
 Schließt ein Wohnungseigentümer seinen Kaminofen so an einen Schornstein an, dass weitere Eigentümer diesen Schornstein nicht mehr nutzen können, müssen die übrigen Eigentümer diesen Nachteil nicht hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn kein weiterer Eigentümer den Kamin tatsächlich nutzt, entschied das OLG München. Würde man den Kaminanschluss zulassen, liefe dies auf eine Sondernutzung durch den Kaminofenbetreiber hinaus. Sondernutzungsrechte sind jedoch nicht durch Beschluss einräumbar.
(Foto: Foto: epr | Hase)
TIPP: Sind die übrigen Eigentümer dauerhaft nicht an der Kaminnutzung interessiert, kann durch Vereinbarung aller Eigentümer ein entsprechendes Sondernutzungsrecht eingeräumt werden (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG / OLG München, 08. September 2008, 32 Wx 99/08, ZWE 2008, 488).
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