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Kein unterschiedlicher Umlagemaßstab bei Wasserkosten
Verfügen in einem Mietshaus nicht alle Wohnungen über Wasserzähler, darf der Vermieter die anfallenden Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche umlegen. Der Mieter einer Wohnung, die über einen Wasserzähler verfügt, kann sich nicht weigern, den Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung zu zahlen, in der bei der Position Wasserkosten die Umlage nach der Fläche, nicht aber nach dem Verbrauch erfolgte.
TIPP: Sind sämtliche Wohnungen mit Wasserzählern ausgestattet, kann der Vermieter durch einseitige Erklärung den Umlagemaßstab ändern. Der Mieter kann eine Änderung des Umlagemaßstabs nur beanspruchen, wenn die Beibehaltung des bisherigen Maßstabs krass unbillig wäre (BGH 12. März 2008, VIII ZR 188/07).
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