Ausgabe: Winter 2010/2011

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Was bringt das Jahr 2011?

Umlage der Sanierungskosten auf Mieter
950.000.000 Euro für
Gebäudesanierung
Verkäufe und Preise im Plus
EU-Vergleich: Hauskauf in Deutschland richtig günstig
Haften Gemeinden für Schlaglöcher?
Einkaufszentren stärker gefragt
Nur geringfügige Inflation
Deutsche sparen fleißig Wasser
Keine Videoüberwachung
beim Nachbarn
GEZ: Auch Unverheiratete ­zahlen nur einmal
Wer haftet für Schäden durch
Silvesterraketen?
Thermografiefotos: Schwarze Schafe unterwegs
Fürs Alter umbauen mit staatlicher Förderung
US-Immobilienmarkt:
Chinesen am Start
Mehrfamilienhaus mit
Wechselfassade
Google – Stand der Dinge
 

Wohnungseigentum: Ansprüche
verjähren nach drei Jahren

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Wer zu seinem Recht kommen will, muss Zeiten und Fristen einhalten. Noch immer hat es sich nicht überall herumgesprochen, dass sich das Verjährungsrecht deutlich verändert hat. (Foto: Dalbera | Flickr)

leer Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer im Rahmen seines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Anspruch auf die erstmalige Herstellung eines baulich und technisch einwandfreien Zustandes. Das bezieht sich auch auf die Herstellung eines Ausbauzustandes, wie er sich aus dem Aufteilungsplan ergibt. Dieser Anspruch auf erstmalige planmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliegt seit Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2009, I-3 Wx 60/08). Damit gilt für Ansprüche dieser Art nicht mehr die früher nach § 195 BGB a.F. geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren.

TIPP: Die Verjährungsfrist von drei Jahren gilt übrigens nach inzwischen herrschender Auffassung auch für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen bei baulichen Veränderungen (OLG Hamm, 29.05.2007, 15 W 16/07).

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