Ausgabe: Winter 2010/2011

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Was bringt das Jahr 2011?

Umlage der Sanierungskosten auf Mieter
950.000.000 Euro für
Gebäudesanierung
Verkäufe und Preise im Plus
EU-Vergleich: Hauskauf in Deutschland richtig günstig
Haften Gemeinden für Schlaglöcher?
Einkaufszentren stärker gefragt
Nur geringfügige Inflation
Deutsche sparen fleißig Wasser
Keine Videoüberwachung
beim Nachbarn
GEZ: Auch Unverheiratete ­zahlen nur einmal
Wer haftet für Schäden durch
Silvesterraketen?
Thermografiefotos: Schwarze Schafe unterwegs
Fürs Alter umbauen mit staatlicher Förderung
US-Immobilienmarkt:
Chinesen am Start
Mehrfamilienhaus mit
Wechselfassade
Google – Stand der Dinge
 

Schönheitsreparatur heißt auch Teppichreinigung

leer Wer sich als Mieter vertraglich verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss auch den Teppichboden reinigen, hat der BGH entschieden. Die Definition der Schönheitsreparaturen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der auch das Streichen der Fußböden vorsieht, sei nicht mehr zeitgemäß, da die damit gemeinten Holzdielen kaum noch ­existieren, so das Gericht. An dessen Stelle trete vielmehr die Reinigung des Teppichbodens. Gemeint ist damit die gründliche Reinigung der Oberfläche, nicht das Staubsaugen. Die Entscheidung erfolgte zwar im Rahmen eines Gewerbemietvertrages; es ist aber davon auszugehen, dass die Erweiterung der Pflichten im Rahmen der Schönheitsreparaturen auch im Wohnraummietrecht gelten wird (BGH, 08.10.2008, XII ZR 15/07).

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