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Hausmeisterkosten richtig verteilen
Die Vergütung des Hausmeisters darf auf die Mieter umgelegt werden – allerdings nicht der Teil, der für Instandsetzung, Instandhaltung, Reparaturen, Renovierungsarbeiten und Hausverwaltung gezahlt wird. In der Praxis erledigt mancher Hausmeister derartige Arbeiten mit, sie sind jedoch nach der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig. Auch Hausmeistertätigkeiten im Rahmen anderer Betriebskostenarten, zum Beispiel die Gartenpflege, müssen gesondert berücksichtigt werden. Die Arbeitszeiten des Hausmeisters müssen genau berechnet und vom umzulegenden Vergütungsteil abgezogen werden.
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