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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Hausmeisterkosten richtig verteilen

leer Die Vergütung des Hausmeisters darf auf die Mieter umgelegt werden – allerdings nicht der Teil, der für Instandsetzung, Instandhaltung, Reparaturen, Renovierungsarbeiten und Hausverwaltung gezahlt wird. In der Praxis erledigt mancher Hausmeister derartige Arbeiten mit, sie sind jedoch nach der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig. Auch Hausmeistertätigkeiten im Rahmen anderer Betriebskostenarten, zum Beispiel die Gartenpflege, müssen gesondert berücksichtigt werden. Die Arbeitszeiten des Hausmeisters müssen genau berechnet und vom umzulegenden Vergütungsteil abgezogen werden.

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