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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Änderungen des Umlageschlüssels

leer Der Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten kann von einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Rückwirkende Änderungen dürfen jedoch nur im absoluten Ausnahmefall stattfinden – nämlich dann, wenn der alte Umlageschlüssel unbrauchbar oder fehlerhaft war und zu vollkommen untragbaren bzw. ungerechten Umlagen führt. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin (Az. V ZR 202/09, 09.07.2010). Im verhandelten Fall ließ der BGH allerdings auch die künftige Änderung nicht durchgehen: Aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung ging nicht hervor, dass der Schlüssel geändert wurde. Gerade wenn der neue Schlüssel von der Teilungserklärung abweiche, dürfe er aus Transparenzgründen nicht einfach kommentarlos der Abrechnung zugrunde gelegt werden.

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