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Änderungen des Umlageschlüssels
Der Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten kann von einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Rückwirkende Änderungen dürfen jedoch nur im absoluten Ausnahmefall stattfinden – nämlich dann, wenn der alte Umlageschlüssel unbrauchbar oder fehlerhaft war und zu vollkommen untragbaren bzw. ungerechten Umlagen führt. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin (Az. V ZR 202/09, 09.07.2010). Im verhandelten Fall ließ der BGH allerdings auch die künftige Änderung nicht durchgehen: Aus dem Beschluss der Eigentümerversammlung ging nicht hervor, dass der Schlüssel geändert wurde. Gerade wenn der neue Schlüssel von der Teilungserklärung abweiche, dürfe er aus Transparenzgründen nicht einfach kommentarlos der Abrechnung zugrunde gelegt werden.
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