.

Ausgabe: Winter 2011 / 2012

.

.

.
2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Wer soll Schnee räumen?

.

leer Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht meistens auf die Grundstückseigentümer. Diese übertragen die Verkehrssicherungspflicht oft weiter auf ihre Mieter oder jemanden, der gegen Bezahlung die erforderlichen Arbeiten übernimmt. Der Eigentümer behält weiterhin eine Überwachungspflicht.

Schneeräumen oder Wegekehren darf nicht jemandem übertragen werden, der dazu nicht in der Lage ist, urteilte das OLG Celle. Ein Hauseigentümer hatte einen Rentner beauftragt, die Zuwege von 20 Mehrfamilienhäusern zu fegen – für zehn Euro pro Monat und Haus. Eine wirksame Betreuung der Gebäude sei unter diesen Umständen nicht möglich, stellte das Gericht fest. Es verurteilte den Eigentümer zur Zahlung von Schadenersatz für die Verletzungen eines ge­stürz­ten Postboten (Az. 8 U 15/10, 12.10.2010).

Foto oben: M. Großmann | Pixelio.de

.  
 

.

© Grabener Verlag · Kiel · 2011 | Impressum