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Wer soll Schnee räumen?

Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht meistens auf die Grundstückseigentümer. Diese übertragen die Verkehrssicherungspflicht oft weiter auf ihre Mieter oder jemanden, der gegen Bezahlung die erforderlichen Arbeiten übernimmt. Der Eigentümer behält weiterhin eine Überwachungspflicht.
Schneeräumen oder Wegekehren darf nicht jemandem übertragen werden, der dazu nicht in der Lage ist, urteilte das OLG Celle. Ein Hauseigentümer hatte einen Rentner beauftragt, die Zuwege von 20 Mehrfamilienhäusern zu fegen – für zehn Euro pro Monat und Haus. Eine wirksame Betreuung der Gebäude sei unter diesen Umständen nicht möglich, stellte das Gericht fest. Es verurteilte den Eigentümer zur Zahlung von Schadenersatz für die Verletzungen eines gestürzten Postboten (Az. 8 U 15/10, 12.10.2010).
Foto oben: M. Großmann | Pixelio.de
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