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Wer unterschreibt die
Versammlungsniederschrift?
Über die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse ist nach § 24 Abs. 6 WEG eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll von dem Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer unterzeichnet werden und zusätzlich vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinem Stellvertreter, sofern ein Beirat bestellt ist. Anders als das OLG Düsseldorf (Az. 3 Wx 263/09, 22.2.2010) hat jetzt das OLG Hamm entschieden, dass die Unterschrift des Wohnungseigentümers auch von einem Mitglied des Verwaltungsbeirats in dieser Eigenschaft geleistet werden kann (Az. 15 W 183/11, 8.7.2011).
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