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Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Wer Solarstrom aus eigener Erzeugung ins Stromnetz einspeist, gilt als Unternehmer. Dies ermöglicht einen Vorsteuerabzug, verpflichtet aber auch zum Abführen der eingenommenen Umsatzsteuer. Dafür wird die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet, die bei Kauf und Installation der Solaranlage anfiel. Das gilt jedoch nicht für die Mehrwertsteuer der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, auf der die Solarzellen angebracht sind. Beansprucht die Stromerzeugung mindestens zehn Prozent der Nutzfläche, zum Beispiel für Zähler oder Schaltschrank, kann das Gebäude dennoch dem Unternehmen zugeordnet werden, entschied das Finanzgericht München in Bezug auf einen Holzschuppen (Az. 14 K 1164/07, 27.7.2009). Das gleiche Gericht wies den Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung vor Installation einer Fotovoltaik-Anlage zurück, allerdings mit dem Hinweis, dass die Entscheidung anders ausfallen würde, wenn die Dacharbeiten aus statischen Gründen für die Installation der Solaranlage nötig seien (Az. 14 K 595/08, 27.7.2009).
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