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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen

leer Bei einem Wasserschaden, den eine Wohngebäudeversicherung ausgleichen muss, darf der Geschädigte die Handwerker grundsätzlich selbst auswählen. Die Versicherung kann nur dann einen Betrieb vorschreiben, wenn das im Versicherungsvertrag ausdrücklich so geregelt ist, entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Az. 6 U 70/10, 19.07.2011). Konkret war es durch eine defekte Waschmaschine zu einer Wohnungsüberschwemmung gekommen. Der Geschädigte hatte ein Unternehmen mit Trocknungsarbeiten beauftragt. Der Regulierungsbeauftragte der Versicherung veranlasste nach einer Besichtigung die Kündigung des Auftrags und die Beauftragung eines von der Versicherung empfohlenen Betriebes. Dagegen klagte der erste Handwerksbetrieb. Allerdings war die Klage in diesem Fall vergeblich, denn das erste Unternehmen hatte die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt. In diesem Fall war die Kündigung des Vertrags gerechtfertigt.

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