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Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Bei einem Wasserschaden, den eine Wohngebäudeversicherung ausgleichen muss, darf der Geschädigte die Handwerker grundsätzlich selbst auswählen. Die Versicherung kann nur dann einen Betrieb vorschreiben, wenn das im Versicherungsvertrag ausdrücklich so geregelt ist, entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Az. 6 U 70/10, 19.07.2011). Konkret war es durch eine defekte Waschmaschine zu einer Wohnungsüberschwemmung gekommen. Der Geschädigte hatte ein Unternehmen mit Trocknungsarbeiten beauftragt. Der Regulierungsbeauftragte der Versicherung veranlasste nach einer Besichtigung die Kündigung des Auftrags und die Beauftragung eines von der Versicherung empfohlenen Betriebes. Dagegen klagte der erste Handwerksbetrieb. Allerdings war die Klage in diesem Fall vergeblich, denn das erste Unternehmen hatte die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt. In diesem Fall war die Kündigung des Vertrags gerechtfertigt.
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