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Ausgabe: Winter 2011 / 2012

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2012 bringt neue Regeln im Immobilienbereich
Energiepreise bis 2030 verdoppelt?
Immobilien-Investitionen:
80.750.000.000 Euro
Kaltmieten müssen aufholen
Jetzt günstig finanzieren
Kamine und Öfen: Heiß geliebt in der kalten Jahreszeit
Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Wie wird der Beleihungswert ermittelt?
Garagen im Wohngebiet
Immobilienblase: keine Gefahr
Innendämmung spart Energie
Vorsteuerabzug bei Fotovoltaik-Nutzung
Häuser nicht auskühlen lassen
Versicherung darf nicht den Handwerker bestimmen
Schmalstes Haus: 72 cm
Siedlungs- und Verkehrsfläche wächst weiter
Verletzung am Gartenzaun
 

Verletzung am Gartenzaun

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leer Grundeigentümer müssen generell dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück oder Gebäude keine Gefahren für andere ausgehen. Doch alles hat seine Grenzen. Oft ist es gar nicht möglich, jedes erdenkliche Risiko auszuschließen. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Coburg: Ein sechsjähriges Mädchen hatte sich, während der Vater die Schwester aus dem Auto hob, an einem Gartenzaun verletzt. Es hatte sich an eine eiserne Zaunstange gehängt, die nachgab und mit dem Kind herunterfiel. Das Mädchen erlitt dabei innere Verletzungen. Das Gericht entschied, dass der Eigentümer von Grundstück und Zaun nicht für Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann. Das Verhalten des Kindes stelle eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, dass dagegen keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden könnten (Az. 21 O 609/10).

Foto: Hans-Peter Reichartz | Pixelio.de

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