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Wann ist der Überbau zu dulden?
Maßnahmen zur Wärmedämmung im Grenzbereich sollten mit den Nachbarn abgestimmt werden. Eine Zustimmung zum Überbau ist grundsätzlich formfrei. Empfehlenswert ist die schriftliche Abgabe der Zustimmung, damit im Zweifelsfall keine böse Überraschung droht.
(Foto: Rainer Sturm | Pixelio) |
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Die Grundstücksgrenze ist ein sensibler Bereich unter Nachbarn. Die Abstände sind in der Musterbauordnung (MBO) und auch in den meisten Landesbauordnungen geregelt. In Städten und eng bebauten Gemeinden sind Gebäude oft bis an die Grundstücksgrenze gebaut. In diesen Fällen muss der Nachbar einen Überbau nur dulden, wenn dem Überbauenden höchstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Geschieht die Grenzüberschreitung jedoch vorsätzlich, bewusst oder grob fahrlässig, so kann der Nachbar, auch wenn er dem Überbau zuvor nicht widersprochen hat, die Beseitigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Diese Vorgabe gewinnt an Bedeutung, weil viele Bauherren eine Wärmedämmung am Haus anbringen lassen möchten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied einen Fall, in dem die Dämmung 15 cm weit in das Grundstück hinein ragte: Danach muss der Nachbar den grob fahrlässigen Überbau nicht dulden (9.12.2009, Az. 6 U 121/09). Auch in einem anderen Fall verurteilte das Landgericht Mainz (26.05.2009) einen Bauherrn zum Abriss des Überbaus, obwohl der Nachbar während der Bauphase dem Überbau nicht ausdrücklich widersprochen hatte. Fazit: Erfolgt der Überbau ganz bewusst, kann der Betroffene den Rückbau auch noch viel später verlangen.
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