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Wann ist die Verwertungskündigung zulässig?
Die Kündigung zur angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ist ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er durch dessen Fortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert würde und wenn ihm dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter kündigen darf, weil er eine Mietwohnung gerne teurer vermieten oder in Eigentum umwandeln möchte. Einen erheblichen Nachteil sah der Bundesgerichtshof im Fall eines Eigentümers, der eine marode Wohnsiedlung aus den 30er-Jahren abreißen und durch neue Mietshäuser ersetzen wollte. Die einzige Bewohnerin im letzten noch stehenden Mehrfamilienhaus weigerte sich standhaft, auszuziehen. Die Richter befanden, dass das alte Gebäude auch durch eine Sanierung nicht mehr in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden könne. Abriss und Neubau seien eine angemessene wirtschaftliche Verwertung und die Kündigung gerechtfertigt (Az. VIII ZR 155/10).
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