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Ausgabe: Herbst 2010

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Immobilien leiten Aufschwung ein

Solarförderung – der aktuelle Stand
1.100.000 Zweitwohnungen
Pensionäre am häufigsten Immobilieneigentümer
Hypothekenzinsen weiter
historisch niedrig
Restschuld im Durchschnitt bei 101.000 Euro
Wann ist der Überbau zu dulden?
Entwicklung der Mieten 2010
Doppelte Haushaltsführung
Mit Muskeln zum Eigenheim?
Blitzschlag-Vorsorge
Baumhaus: Spielplatz oder Wohnort ...
Mietwohnung ist kein Hühnerstall
Nachbarn sind hilfsbereit
Schattenwurf durch Bäume des Nachbarn
Ferienwohnungen geben
Anlass zur Freude
 

Wohnungseigentümergemeinschaft kann Immobilien erwerben

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Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft hat viele Möglichkeiten, das Zusammenleben zu gestalten. Sie kann zum Beispiel eine Wohnung in der eigenen Anlage kaufen, um diese als Gästewohnung oder Gemeinschafträume zu nutzen. (Foto: Tillwe | Flickr)

leer Seit dem 1. Juli 2007 hat der Gesetzgeber Wohnungseigentümer-Gemeinschaften die Teilrechtsfähigkeit eingeräumt. Nach § 10 Abs. 6 WEG ist es der Gemeinschaft damit erlaubt, eine Wohnung in der eigenen Wohnungseigentumsanlage zu erwerben (OLG Hamm, 20.10.2009, 15 Wx 81/09). Dafür reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, durch den der Verwalter zum Erwerb des Wohnungseigentums bevollmächtigt wird. Dieser Beschluss ist gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch eine öffentlich beglaubigte Niederschrift nachzuweisen. Das so erworbene Sondereigentum wird zum Bestandteil des Verwaltungsvermögens.

TIPP: Die für dieses Sondereigentum anfallenden Kosten sind unter den restlichen Wohnungseigentümern nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel zu verteilen. Das Stimmrecht für diese Einheit ruht jedoch.

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