|
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Immobilien erwerben

Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft hat viele Möglichkeiten, das Zusammenleben zu gestalten. Sie kann zum Beispiel eine Wohnung in der eigenen Anlage kaufen, um diese als Gästewohnung oder Gemeinschafträume zu nutzen. (Foto: Tillwe | Flickr)
Seit dem 1. Juli 2007 hat der Gesetzgeber Wohnungseigentümer-Gemeinschaften die Teilrechtsfähigkeit eingeräumt. Nach § 10 Abs. 6 WEG ist es der Gemeinschaft damit erlaubt, eine Wohnung in der eigenen Wohnungseigentumsanlage zu erwerben (OLG Hamm, 20.10.2009, 15 Wx 81/09). Dafür reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss, durch den der Verwalter zum Erwerb des Wohnungseigentums bevollmächtigt wird. Dieser Beschluss ist gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 26 Abs. 3 WEG durch eine öffentlich beglaubigte Niederschrift nachzuweisen. Das so erworbene Sondereigentum wird zum Bestandteil des Verwaltungsvermögens.
TIPP: Die für dieses Sondereigentum anfallenden Kosten sind unter den restlichen Wohnungseigentümern nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel zu verteilen. Das Stimmrecht für diese Einheit ruht jedoch.
|