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Ausgabe: Herbst 2010

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Immobilien leiten Aufschwung ein

Solarförderung – der aktuelle Stand
1.100.000 Zweitwohnungen
Pensionäre am häufigsten Immobilieneigentümer
Hypothekenzinsen weiter
historisch niedrig
Restschuld im Durchschnitt bei 101.000 Euro
Wann ist der Überbau zu dulden?
Entwicklung der Mieten 2010
Doppelte Haushaltsführung
Mit Muskeln zum Eigenheim?
Blitzschlag-Vorsorge
Baumhaus: Spielplatz oder Wohnort ...
Mietwohnung ist kein Hühnerstall
Nachbarn sind hilfsbereit
Schattenwurf durch Bäume des Nachbarn
Ferienwohnungen geben
Anlass zur Freude
 

Eigenbedarf als Kündigungsgrund ausreichend

leer Wer als Vermieter einen befristeten Mietvertrag abschließen möchte, muss von Anfang an einen Grund für die Befristung angeben. Welche Gründe hier ins Gewicht fallen, regelt § 575 BGB. Zu diesen zählt auch der Eigenbedarf – also die Nutzung der Räume durch den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt ist es ausreichend, den Eigenbedarf nach Ablauf der Mietdauer als Grund zu nennen. Eine konkrete Begründung und Schilderung der Lebenssituation, die zu dem Eigenbedarf führt, sei nicht notwendig. Im verhandelten Fall wollte der Vermieter die Wohnung nach Rückkehr aus dem Ausland wieder selbst bewohnen (19.3.2008, Az. 7 S 152/07).

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