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Eigenbedarf als Kündigungsgrund ausreichend
Wer als Vermieter einen befristeten Mietvertrag abschließen möchte, muss von Anfang an einen Grund für die Befristung angeben. Welche Gründe hier ins Gewicht fallen, regelt § 575 BGB. Zu diesen zählt auch der Eigenbedarf – also die Nutzung der Räume durch den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Nach einem Urteil des Landgerichts Darmstadt ist es ausreichend, den Eigenbedarf nach Ablauf der Mietdauer als Grund zu nennen. Eine konkrete Begründung und Schilderung der Lebenssituation, die zu dem Eigenbedarf führt, sei nicht notwendig. Im verhandelten Fall wollte der Vermieter die Wohnung nach Rückkehr aus dem Ausland wieder selbst bewohnen (19.3.2008, Az. 7 S 152/07).
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