KundenZeitung Frühjahr 2021

Seite 3 Frühjahr 2021 In über vier Fünftel der deutschen Großstädte mit mehr als 100.000 Einwoh- nern stiegen die Angebotsmieten vonWohnungen im vergangenen Jahr weiter. Eine verhaltene Entlastung auf dem Wohnungsmarkt stellt sich derzeit vor allem in kleineren Universitätsstädten ein. Auch in 18 der 50 teuersten Städte Deutschlands sind die Mieten bei der Neuvermietung im Vergleich zum Vor- quartal gesunken und in sechs der teuersten 50 Städte im Vergleich zum Vor- jahresquartal. Auch die warmen Nebenkosten waren in den letzten Jahren insgesamt rückläufig. Eine Faustregel lautet: Die Kaltmiete einer Wohnung sollte nicht höher als 30 Prozent des Nettoeinkommens des Mieters sein. An- sonsten droht die Gefahr, dass für die Lebensführung nicht genug Geld übrig bleibt. In Deutschland gilt das nur noch für ein Drittel der Städte und Kreise. Nicht nur die Mietgesetzgebung, sondern neue Bedürfnisse verändern die Angebots­ situation und damit die Mietpreisentwicklung auf dem Immobilienmarkt. Foto: Sofie Layla Thal | Pixabay Mieten steigen langsamer – Nebenkosten stagnieren Was tun bei Mietrückständen? Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rück- stände auf den Auswirkungen der Coronapande- mie beruhen. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekün- digt werden. Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass durch die Coronapandemie Wohn- raummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume die Grundlage ihrer Erwerbs- tätigkeit verlieren. Mieter und Vermieter konnten sich inzwischen in vielen Fällen auf privater Basis einigen. Pandemiebedingte Vorschriften im Miet- und Pachtrecht Im Dezember 2020 ist das Gesetz zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht beschlossen worden. Da- rin wird klargestellt, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der besonde- ren Situation der COVID-19-Pandemie grundsätz- lich anwendbar sind. Diese ab 31.12.2020 wirk- same Regelung stärkt die Verhandlungsposition insbesondere der Gewerbemieterinnen und -mieter und appelliert damit zugleich an die Verhand- lungsbereitschaft der Vertragsparteien. Vorsicht bei Standardmietverträgen Private Wohnungsvermieter verwenden oft vorgefertigte Vertragsformulare. Werden dabei einzelne Passagen nicht vollständig ausgefüllt, sind wesentliche Aspekte nicht geregelt. Ein besonders häufiges Beispiel ist die Renovierungs- pflicht. Ein Mietvertrag sollte grundsätzlich die Bestandteile der Miete im Ein- zelnen auflisten sowie zwischen Kaltmiete und einzelnen Betriebskosten unter- scheiden. Verwenden Vermieter hingegen Begriffe wie Warm-, Inklusiv- oder Bruttomiete, können Mieter später die Betriebskostenabrechnung zurückwei- sen. Mündliche Absprachen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind, sollten unbedingt konkret aufgeführt und beiderseits unterschrieben wer- den. Befristete Mietverträge sind heutzutage nur noch ausnahmsweise zu­ lässig. Vermieter müssen konkrete Gründe wie einen geplanten Umbau oder Abriss benennen und diese in den Vertrag aufnehmen. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als unbefristet. Coronapandemie: Regelungen im Wohnungseigentumsrecht Wegen der Coronapandemie sind Eigentümerver- sammlungen vielfach nicht möglich. Daher hat die Bundesregierung Voraussetzungen dafür geschaf- fen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin handlungsfähig bleiben. Um im Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung einen verwalterlosen Zustand der Wohnungseigentümer- gemeinschaft auszuschließen, wurde angeordnet, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt. Um die Finanzierung der Wohnungseigentümerge- meinschaften sicherzustellen, wurde ferner ange- ordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschafts- plan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschafts- plans fortgilt. Die Regelungen gelten bis Ende 2021. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums. Mehrkosten durch CO 2 -Bepreisung Mit Beginn des Jahres 2021 ist die Bepreisung von Kohlendioxid (CO 2 ) im Gebäudesektor gestartet. Für einen Liter Heizöl zahlen Hauseigentümerinnen und -eigentümer in diesem Jahr rund acht Cent mehr. In den nächsten Jahren werden die CO 2 -Kosten von Erdgas und Heizöl weiter steigen, damit der Klima- schutz vorankommt. Eine Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus mit Ölhei- zung und einem jährlichen Verbrauch von 3.000 Litern Heizöl zeigt: Je nach Entwicklung der CO 2 -Bepreisung betragen die Zusatzkosten in den nächsten 20 Jahren zwischen 15.000 und 25.000 Euro. So lange ist eine Heizung min- destens in Betrieb. Die neue Bepreisung trifft die Eigentümer nicht sanierter Gebäude mit fossilen Heizungen und schlechtem energetischen Zustand am stärksten. Gedämmte Häuser, die erneuerbare Energien nutzen, verursachen dagegen keine CO 2 -Zusatzkosten und sind daher deutlich attraktiver. Foto: Herbstrose, Pixabay

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