Wer seine Wohnung untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Besteht ein berechtigtes Interesse an der Teiluntervermietung, muss der Vermieter zustimmen. Der Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin verlangte von seinem Vermieter die Erlaubnis, einen Teil der Wohnung wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts untervermieten zu dürfen. Der Vermieter lehnte ab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten bestehen kann. Der maßgebliche § 553 Abs. 1 BGB treffe keine Aussage über den beim Mieter verbleibenden Teil der Wohnung und stelle auch keine Anforderungen an die weitere Nutzung durch den Mieter. Die Überlassung eines Teils der Wohnung an einen Dritten ist zulässig, wenn der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt.