Immobilien KundenZeitung Sommer 2023

Impressum: Grabener Verlag GmbH, Stresemannplatz 4, 24103 Kiel, E-Mail: info@grabener-verlag.de, © Grabener Verlag GmbH, Kiel, 2023 Redaktion: Astrid Grabener v.i.S.d.P., Ulf Matzen, Petra Matzen, Tirza Renebarg, Herausgeber siehe Zeitungskopf Texte, Quellen, Bilder: IVD-Marktforschungsinstitut, Statistisches Bundesamt, Immowelt-Group, Institut der deutschen Wirtschaft IW Köln, ImmobilienScout24, Stiftung Warentest, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Hypoport, Dr. Klein Baufinanzierung, BFH, Landesportal Schleswig-Holstein, BGH, Umweltbundesamt, VDIV Deutschland, FraunhoferInstitut, TH Köln, HAW Hamburg, BHW Mediendienst, Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung DIW, Kiel Institut für Weltwirtschaft Druck/Layout/Grafik/Online/Satz/Korrektur: hansadruck und VerlagsGmbH & Co KG, Kiel; Astrid Grabener, Petra Matzen, Leo Kont, Magdalena Broda, Gunna Westphal Vorbehalt: Alle Berichte, Informationen und Nachrichten wurden nach bestem journalistischen Fachwissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Seite 2 Sommer 2023 Steuern: Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im Streitfall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen die Kläger den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Als außergewöhnliche Belastungen können solche Aufwendungen aber nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Zwar sei die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Sie sei aber in erster Linie die Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens (BFH, VI R 25/20, 26.10.2022). Versicherungen für Eigentümer von Immobilien Wer eine eigene Immobilie besitzt, braucht eine Wohngebäudeversicherung. Wie preisgünstig oder teuer Versicherungen für Haus oder Wohnung sind, hat die Stiftung Warentest im Test verglichen. Untersucht wurden 195 Tarife für den Schutz von Wohngebäuden. 103 Tarife waren sehr gut, doch es gibt große Preisunterschiede. Abdecken sollte eine gute Police als Grundschutz beispielsweise grobe Fahrlässigkeit, Aufräumkosten und Überspannung, aber auch Transport- oder Lagerkosten für Hausteile, Mehrkosten durch Bauauflagen oder Dekontamination des Erdreichs durch Giftstoffe. Wer jetzt wechseln will, sollte nicht vorschnell handeln: Empfehlenswert ist es, erst den neuen Vertrag abzuschließen und dann den bisherigen zu kündigen. Manche Versicherer winken nämlich ab, wenn ein Haus alt ist oder es in der Vergangenheit viele Schäden gab. Foto: Steve Buissinne, Pixabay Foto: Michael Gaida, Pixabay Finanzierung: Inflation hält Bauzinsen weiterhin hoch Die durchschnittlichen Zinsen für Baufinanzierungen gingen im März und April 2023 leicht zurück. Nach Ostern zogen die Zinsen aber wieder etwas an. Die Stimmung am Immobilienmarkt ist weiterhin angespannt, denn für viele Bau- und Kaufinteressierte sind die Preise für Immobilien zu hoch. Hinzu kommen häufig nicht unerhebliche Aufwendungen für Handwerker und Bauexperten. Um den Wunsch nach Wohneigentum umzusetzen, versuchen viele, die monatlichen Finanzierungskosten gering zu halten, beispielsweise durch einen anfänglich niedrigen Tilgungssatz. Voraussetzung dafür ist eine gute Bonität der Darlehensnehmer. Wärmewende: Was gilt ab 2024? Über die Umsetzung der Wärmewende wurde sehr kontrovers diskutiert. Jetzt hat sich die Bundesregierung nach zähen Verhandlungen auf einen Kompromiss geeinigt. Die Bundesregierung hat Ende April die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, GEG, beschlossen. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energien gesetzt werden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nennt die wichtigsten Eckpunkte des neuen Gebäudeenergiegesetzes: • Die Pflicht zum „erneuerbaren Heizen“ gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. • Kaputte Heizungen können repariert werden. • Für den Fall, dass eine Erdgas- oder Ölheizung nicht repariert werden kann, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. • Für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden, gibt es Übergangsregelungen von drei Jahren, um zu entscheiden, wie das gesamte Gebäude umgestellt wird, oder von zehn Jahren, wenn eine Zentralisierung der Heizung geplant ist. • In bestehenden Gebäuden können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Sanierungspflicht nach dem Immobilienkauf Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht für Immobilienkäufer spätestens nach zwei Jahren die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke zu einem unbeheizten Dachraum oder des Daches. Unabhängig von einem Eigentümerwechsel gilt: Über 30 Jahre alte Öl- und Gasheizkessel müssen erneuert werden, wenn sie nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Rohre für Heizwärme und Warmwasser in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Die EU bereitet neue Sanierungspflichten in Sachen Wärmedämmung vor. Dafür sind voraussichtlich weitere Arbeiten an der Gebäudehülle erforderlich. Käufer älterer Immobilien sollten den Mehraufwand für Sanierungen sorgfältig kalkulieren. Foto: Michal Krenovsky, Pixabay

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