KundenZeitung Sommer 2021

Seite 3 Sommer 2021 Seit 1990 wurden im Gebäudesektor zwar schon über 40 Prozent CO 2 -Minde- rung erreicht, aber in den nächsten Jahren bis 2030 müssen gegenüber heute nochmals 40 Prozent CO 2 -Emissionen bei Gebäuden eingespart werden. Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 hatte die Bundesregierung die Gebäudeförderung zu Jahresbeginn 2020 novelliert, unter anderem durch eine Erhöhung der Fördersätze im CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm und im Marktanreizprogramm (MAP) sowie durch die Einführung einer Austauschprä- mie für Ölheizungen. Die Summe der Anträge für die Gebäudeeffizienzpro- gramme hat sich aufgrund der verbesserten Förderbedingungen von 2019 auf 2020 fast verdoppelt. Besonders stark war die Steigerung bei Anträgen für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. Gebäude verursachen rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Deutschland. Sanierungen sind daher in diesem Bereich besonders wirkungsvoll. Foto: Pixelteufel | Pixabay Verbesserte Gebäudeförderung – gut für Konjunktur und Klima Mietendeckel gekippt Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für „mit dem Grundgesetz unver- einbar und deshalb nichtig“ erklärt. Dem Land Berlin fehlt die Gesetzgebungskompetenz. Dieses Urteil hat quer durch alle Interessengruppen für Erleichterung gesorgt, denn es bedeutet mehr Klar- heit für Mieter und Vermieter. Der sogenannte Ber- liner Mietendeckel des rot-rot-grünen Senats war seit Ende Februar 2020 in Kraft und hatte viel Ver- wirrung gestiftet. Zwar sanken die Mieten in Berlin um 7,8 Prozent, aber das Angebot an Mietwoh- nungen ging gleichzeitig um 30 Prozent zurück. Auf Mieter kommen jetzt möglicherweise hohe Nachforderungen zu. Der Mieterbund appelliert an den Bund, eine andere Regelung zur Mietenbegren- zung zu finden. Foto: Petra Matzen, Grabener Verlag, 2021 Gewerbesteuer auf Mieterstrom soll bald entfallen Im Zuge der Energiewende hat sich die Bundes- regierung auf eine neue Regelung geeinigt, wenn Wohnungsunternehmen Strom aus erneuerbaren Energien an ihre Mieter liefern, zum Beispiel mittels Ladestationen für Elektroautos. Die Stromerzeu- gung und -lieferung stellt eine gewerbliche Tätig- keit dar. Die Mieteinnahmen des Wohnungsunter- nehmens würden dadurch gewerbesteuerpflichtig, was massive steuerliche Belastungen nach sich ziehen würde. Künftig dürfen Wohnungsunterneh- men Einkünfte aus der Stromlieferung von bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus der Wohnungs- verwaltung erzielen, ohne dass ihre Mieterträge mit Gewerbesteuer belastet werden. Neues Telekommunikationsgesetz für schnelles Internet – Mieter-Umlage entfällt Die Reform des Telekommunikationsgesetzes betrifft rund zwölf Millionen Mieter. Die Änderungen sollen in erster Linie das „Recht auf schnelles Internet“ unterstützen. Zukünftig soll ein Grundversorgungsanspruch bestehen, dessen Leistung die Bundesnetzagentur festlegt und jedes Jahr aktualisiert. Weitere Änderungen betreffen die Kosten für Kabelfernsehen, die Mieter bisher häufig mit den Nebenkosten zahlen. Vermieter haben ihren Mietern in der Vergangenheit oft günstige Konditionen für den Kabelanschluss per Sammel- vertrag angeboten. Diese Kosten sollen nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umlegbar sein. Mieter müssen sich dann selbst um ihr Kabelfernsehen kümmern. Vermieter können Mietern nur noch ein „Bereitstellungsentgelt“ von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen, wenn neue Glasfaserleitungen verlegt wurden. Entwicklung der Einzelhandels- mieten uneinheitlich Bei den Angebotsmieten für Einzelhandelsobjekte zeigt sich kein einheitliches Bild: Im vorigen Jahr gab es hohe Preiszuwächse von 11,5 Prozent in Dresden, Düsseldorf und Stuttgart. Dem standen Rückgänge von neun Prozent in Dortmund und acht Prozent in Leipzig gegenüber. Damit setzte sich eine Entwicklung fort, die schon vor der Coro- nakrise begonnen hat. Onlineshopping hat in den vergangenen Monaten noch einmal einen ordent- lichen Schub bekommen. Für den Einzelhandel verschärft sich dadurch der bereits bestehende Druck. Auch für die Zukunft ist davon auszugehen, dass sich der Markt weiter ausdifferenziert. Der Erhalt der Attraktivität der Innenstädte ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Was sind Schönheitsreparaturen? Um Schönheitsreparaturen hat es in der Vergangenheit immer wieder Streit gegeben. Ein aktuelles Urteil (AG Hamburg, 15.05.2020, 49 C 493/19) macht deutlich, was laufende Schönheitsreparaturen sind: Dabei handelt es sich um solche Renovierungsarbeiten, die während der Mietzeit infolge einer vertrags- gemäßen Nutzung der Wohnung erforderlich werden. Entscheidend ist dabei laut Gericht, ob die Wohnung in möbliertem Zustand den Eindruck einer renovierungsbedürftigen Wohnung vermittelt. Hat der Vermieter die Schön- heitsreparaturen auf den Mieter übertragen, kommt es auf die genaue Formu- lierung im Mietvertrag an. Steht dort, dass der Mieter „für das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen Sorge zu tragen“ hat, wird nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Eine solche Formulierung geht zulasten des Vermieters.

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