Persch Consult NEWS / Frühjahr 2020

Seite 3 Frühjahr 2020 WEG: Kein Nachbarschutz Unter den Miteigentümern in einer Eigentümer- gemeinschaft gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz. Dies musste ein Mann erfahren, der beim Verwaltungsgericht gegen die einem Miteigentümer erteilte Baugenehmigung auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft vorgehen wollte. Auch der Verwaltungsgerichtshof Bayern bestätigte: Unter Miteigentümern sind nur die Re- geln des Wohnungseigentumsgesetzes, Vereinba- rungen wie die Teilungserklärung und Beschlüsse der Eigentümerversammlung relevant. Ihr Rechts- verhältnis untereinander ist nicht mit dem von Grundstücksnachbarn zu vergleichen. Der richtige Weg führt hier also vor ein Zivilgericht (VGH, 30.9.2019, Az. 9 CS 19.967). Abschleifen des Parketts ist keine Schönheitsreparatur Zu den anerkannten Schönheitsreparaturen gehö- ren das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken sowie von Innentüren und Fenstern. Ein Vermieter in Nürnberg verlangte von seinen Mie- tern auch das Abschleifen des Parkettbodens. Das Amtsgericht Nürnberg erklärte, dass diese Arbeit nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, die auf die Mieter abgewälzt werden können. Daher erklär- te das Gericht die gesamte Schönheitsreparaturen- klausel im Mietvertrag für unwirksam. Vermieter sollten genau formulieren – anderenfalls muss der Mieter keinerlei Schönheitsreparaturen ausführen (AG Nürnberg, 18.1.2019, Az. 29 C 6568/18). Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr Laut Bundesgerichtshof reicht die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung nicht für eine Mietmin- derung aus. Geklagt hatten zwei Mieter, die in ih- renWohnungenWärmebrücken festgestellt hatten, welche unter Umständen zu Schimmel führen kön- nen. Nach dem BGH sind Wärmebrücken in den Außenwänden aber keinWohnungsmangel, solan- ge die Wohnung den zum Bauzeitpunkt geltenden Vorschriften entspricht. In Wohnungen von 1968 bzw. 1971 seien Wärmebrücken üblich und hinzu- nehmen. Den Mietern sei ein zwei- bis dreimaliges Stoßlüften von zehn bis 15 Minuten pro Tag zumut- bar. Bei den betroffenen Wohnungen sei dies zur Vermeidung einer Schimmelbildung ausreichend (BGH, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft können vom Mieter einer anderen Einheit Unterlassung verlangen, wenn er seine Räume anders nutzt, als es die Teilungserklärung vorsieht. Dies gilt aber nur, wenn die tat- sächliche Nutzung mehr stört als die erlaubte. Betreibt ein Mieter in Räumen, die die Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ ausweist, ein Eltern-Kind- Zentrum, können sich die Nachbarn nicht auf die Teilungserklärung berufen. Hier ist nämlich auch das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten, das Kinderlärm grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung ansieht. Dieser ist also grundsätzlich hinzunehmen – und wenn er das Einzige ist, was die Nachbarn am Eltern-Kind-Zentrum stört, gehen die Kinder vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 13.12.2019, Az. V ZR 203/18). Schadenersatzansprüche unter Mietern Eine Mieterin hatte offenbar eine unsachgemäße Reparatur an ihrem Wasser- hahn vorgenommen. Es gab eine Überschwemmung, und in der Wohnung darunter wurden die Tapeten durchnässt. Der Mieter dieser Wohnung verklag- te seine Nachbarin auf Schadenersatz. Immerhin hatte er selbst die Tapeten angebracht und bezahlt. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam er damit aber nicht durch: Ein Vertragsverhältnis bestünde hier nur zwischen den Mietern und dem Vermieter. Deshalb bestünden hier keine Schadenersatz- ansprüche aus einem Vertrag. Ein ganz normaler Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung fremden Eigentums scheitere daran, dass die Tapeten dem Mieter nicht gehörten: Sie seien ein untrennbarer Bestandteil des Hauses (OLG Frankfurt, 7.9.2018, Az. 10 U 8/18). Eigenbedarf bei Übergangswohnung? Eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird nicht unwirksam, weil die Person, welche in die Wohnung einziehen soll, während der Kündigungsfrist über- gangsweise eine andere Wohnung mietet. Handelt es sich dabei um ein befris- tetes Mietverhältnis, liegt offensichtlich nur eine Übergangslösung vor. Dies entschied das Landgericht München I. Es ging dabei um eine Studentin, die von Augsburg nach München hätte pendeln müssen. Ihr Vater hatte ihr für ein Jahr eine kleine Kellerwohnung gemietet, bis die neunmonatige Kündigungsfrist für die vermietete Wohnung abgelaufen war (LG München I, 10.7.2019, Az. 14 S 15871/18). Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot. Der Gesetzgeber setzt klare Signale für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Foto: greissdesign | Pixabay Foto: Westfale | Pixabay Eltern-Kind-Zentrum in der Wohnanlage

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