Liebe Leserinnen und Leser
im Sommer drehen einige Eigentümer allabendlich oder frühmorgens ihre Runden – die Gartenfreunde mit dem Schlauch in der Hand. Doch wer zahlt das teure Nass, wenn der Erdgeschosseigentümer oder sein Mieter damit großzügig seinen Garten wässert? Ist ein Zwischenzähler Pflicht, und was ist mit den Kosten, wenn es gar keinen Zwischenzähler gibt? Wer die Blumen in seinem Garten gießt oder den Rasen sprengt, muss nicht nur das Wasser, sondern in der Regel auch das Abwasser dafür zahlen.
Die Gartenpflege dient der Pflege des Erscheinungsbilds des Grundstücks, urteilte der BGH. So können daher die Kosten für die Pflege der gemeinschaftlichen Gartenfläche eines Mehrfamilienhauses auch dann umgelegt werden, wenn der Eigentümer den Garten nicht nutzt oder nicht nutzen kann.
Aber es gibt Ausnahmen: Wer den Garten einer Wohnanlage nutzt, muss für die Kosten aufkommen. Kraft Vereinbarung in der Teilungserklärung kann einzelnen Wohnungseigentümern das Sondernutzungsrecht einer Außenfläche gegen Übernahme der Pflegekosten zugewiesen werden. Die Gemeinschaft kann mit derartigen Kosten bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung in der Teilungserklärung nicht belastet werden.
Sind für die Erfassung des Gebrauchs der Garten-bewässerung keine Wasserzähler vorhanden, so sind die Kosten anhand von Erfahrungswerten nach billigem Ermessen zu schätzen und von den übrigen Wasserkosten vorab abzusetzen.
Kurz gesagt: Der Nutzer des im Sondernutzungsrecht stehenden Gartens trägt die Kosten für die Gartenpflege selbst. Die Gemeinschaft übernimmt die Kosten für die Pflege der Gemeinschaftsflächen.
Eine schöne Zeit in der Natur wünscht Ihnen
Ihr Arne Klein