.
Jeden Monat neu | Ausgabe 06 | Juni 2020

.
. Editorial

Neues Gesetz zur Maklerprovision: Eine Zäsur?

Es hätte schlimmer kommen können. Die Mehrheit der Maklerschaft war erstaunt und erleichtert, dass der Deutsche Bundestag die Gepflogenheiten bei der Vermittlung von Haus- und Grundbesitz so sanft reguliert hat. Schließlich stand auch das Bestellerprinzip im Raum.

Halbe-halbe zu teilen hat Tradition und wirkt gerecht. So weit so gut. Wird das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten seiner Aufgabe gerecht? Ändert es etwas an der Stellung von Käufern und Verkäufern auf dem Immobilienmarkt? Kann es das überhaupt?

Der Immobilienmarkt unterliegt den Regeln, die für alle Märkte gelten: Wer über das knappe Gut verfügt, diktiert denjenigen die Bedingungen, die genau das haben möchten. Wenn es sich dabei um wertvolle Uhren oder seltene Kunstwerke handelt, ist das ein privates Hobby. Wohnen ist aber ein existenzielles Grundrecht.

Wer in einem asymetrischen Markt zwischen Angebot und Nachfrage vermittelt, sitzt schnell zwischen den Stühlen. Das ahnte wohl auch der Gesetzgeber. Überdies langt er selbst kräftig zu und nutzt mit der vielerorts viel zu hohen Grunderwerbsteuer die Zwangslage von Immobilienkäufern aus. Wer im Glashaus sitzt ...

Was bringt das neue Gesetz? Ändert und verbessert es die Lage der Immobilienmakler? Macht es den Markt gerechter? Bringt es neue Verwerfungen? Gibt es Unklarkeiten? Das wüssten wir gerne.

Schreiben Sie uns doch Ihre Meinung.

.

Ihre Astrid Grabener
Leiterin der Redaktion

.

. Beitrag zur Diskussion

Maklergebühren werden künftig hälftig geteilt

.

(Foto Copyright:: © Stux, Pixabay)

(GraA) Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien zahlen zukünftig nicht mehr als die Hälfte der Maklerprovision.

In der Regel geht die Beauftragung eines Maklers beim Immobilienverkauf vom Verkäufer aus. Der Käufer hatte in der Praxis bisher kaum einen Einfluss auf die Art der Entlohnung der Maklertätigkeit. Er musste die Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision akzeptieren, wenn er nicht als Bewerber ausscheiden wollte. Das neue Gesetz soll Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses finanziell entlasten.
Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.

Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann beispielsweise eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. Das Gesetz wird voraussichtlich im Dezember 2020 oder Januar 2021 in Kraft treten.

.Bitte kommentieren Sie diese Meldung gern >>>

Sie dürfen diesen Text auch gern für jede eigene Verwendung nutzen, Print und Online, honorarfrei!

.

. Verlagsinterna:

Mediengestalter*in oder Grafiker*in gesucht (m/w/d)

  • Talent: Wir suchen eine neue Kollegin oder einen neuen Kollegen, um unsere gut funktionierende aber überlastete Grafikabteilung zu stärken. Zu den Aufgaben gehören in erster Linie die Print-Produktion aber auch Cross-Media-Projekte.
  • Einarbeitung: Wir garantieren eine sorgfältige Anleitung und Einarbeitung in die speziellen Abläufe bei uns und freuen uns über neue Impulse und eigenständige Umsetzungen von Projekten.
  • Zusammenarbeit: Wir wünschen uns eine flexible Kraft, die Verantwortung übernimmt, die über die typischen Voraussetzungen verfügt, ihre eigene Handschrift durchsetzt und ihre eigenen Vorstellungen von Kreativität in Wort und Bild einbringt.

Rufen Sie bei Interesse gern an: 0431-5601560

.

. Zum Schluss

Juchhuu, endlich Sommer

.

(Foto Copyright: © Andrea Bohl, Pixabay)

.Die nächste Ausgabe kommt am 28. Juli 2020 heraus.

.

.
Abmelden
.
Anmelden

.
Empfehlen

.
Facebook
.
Kontakt
.
Impressum

.
Verlag

Copyright: Grabener Verlag GmbH, Kiel, 2019; Foto-Copyright siehe Bild

Grabener Verlag GmbH
Redaktion
Stresemannplatz 4
24103 Kiel
Telefon 0431-5601560
E-Mail: redaktion@grabener-verlag.de
Impressum: www.grabener-verlag.de/index.php/impressum