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Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Verstöße berechtigen die
davon beeinträchtigtenMitbewerber, aber auchVer-
eine, deren satzungsgemäßer Zweck in der Förde-
rung des lauteren und Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs besteht, Unterlassungsansprüche gel-
tend zu machen (§ 8 Abs. 3 UWG). Auch Industrie-
und Handelskammern und Handwerkskammern
können unlauteren Wettbewerb verfolgen. Diese
bedienen sich in der Regel jedoch der maßgeblich
von ihnen mit getragenen „Zentrale zur Bekämp-
fung unlauteren Wettbewerbs“. Schließlich haben
auch noch sogenannte „qualifizierte“ Verbraucher-
schutzverbände eine Anspruchsberechtigung. Dies
ist zum Beispiel bei rechtswidrigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Fall. Mitbewerber
können sich zur Abmahnung eines Rechtsanwalts
bedienen. Die erforderlichen Aufwendungen des
Abmahners sind zu erstatten (§ 12 Abs. 1 UWG).
Das seit Sommer 2004 geltende neue Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb schränkt die Klagebe-
fugnis des Mitbewerbers auf den Fall ein, dass ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies ist
der Fall, wenn ein vergleichbares Angebot an ei-
nen sich teilweise überschneidenden Kundenkreis
vorliegt. Die Erfahrung seit 2004 mit dem UWG
zeigt die gleiche Tendenz wie in der Vergangenheit.
Einem kurzfristigen Einbruch bei der Anzahl der
Abmahner und Abmahnungen steht in der Regel
schon nach einem Jahr ein deutlicher Anstieg der
Zahlen gegenüber. Eine wichtige Rolle spielt hier
das Internet. Die gerichtliche Verfolgung unlau-
teren Wettbewerbs setzt in der Regel die Abmah-
nung voraus, in welcher der Wettbewerbsverstoß
bezeichnet werden muss. Sinn der Abmahnung ist
es, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies
geschieht dadurch, dass der „Wettbewerbssünder“
aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten,
meist recht kurzen Frist (vier bis zehn Tage) eine
Unterlassungserklärung abzugeben, in der für den
Wiederholungsfall eine von der Höhe bestimmte –
oder auch von unbestimmter Höhe – Vertragsstrafe
versprochen wird.
Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung kommt
ein Vertrag zustande, mit dem die Wiederholungs-
gefahr als ausgeräumt gilt. Für Unterlassungsforde-
rungen weiterer Mitbewerber in der gleichen Ange-
legenheit entfällt damit das Rechtsschutzinteresse.
Allerdings muss der Betroffene jedem weiteren
Abmahnenden gegenüber offen legen, z. B. durch
Kopien der Abmahnung und der abgegebenen Un-
terlassungserklärung, dass er bereits eine strafbe-
wehrte Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat.
In vielen Fällen kann es sich für den Abgemahnten
lohnen, die geforderte Unterlassungserklärung
nicht wie vorgegeben zu unterzeichnen, sondern
in bestimmten Punkten abzuändern, um die Ein-
schränkungen für seinen Geschäftsbetrieb bzw.
seine Werbemaßnahmen auf ein zumutbares Maß
zu beschränken. Hier kann sich eine schnelle juris-
tische Beratung durch einen spezialisierten Anwalt
auszahlen.
Abnahme
acceptance
Der Begriff der Abnahme bezieht sich auf eine
erbrachte Leistung, die vertraglich geschuldet ist
und übergeben wird. (Besitzübergang). Der Begriff
wird aber auch gebraucht im Zusammenhang mit
der Rückgabe einer genutzten Sache an den Eigen-
tümer wie z. B. bei Abnahme einer Mietwohnung
zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhält-
nisses. Im Regelfall erfolgt die Abnahme in Gegen-
wart der Vertragsparteien oder deren Vertreter. Je
nach Gegenstand der Abnahme knüpfen sich an sie
unterschiedliche Rechtskonsequenzen.
Abschlagszahlung
part payment; instalment; progress payment
Als Abschlagszahlung bezeichnet man generell das
teilweise Begleichen einer Gesamtschuld. Später
wird dann der Restbetrag bezahlt. Für eine Ab-
schlagszahlung ist grundsätzlich das Einverständ-
nis des Gläubigers erforderlich. Ausnahme: Die
Abschlagszahlung wurde zuvor vertraglich verein-
bart. Lehnt der Gläubiger die Abschlagszahlung ab,
hat der Schuldner den Gesamtbetrag zu begleichen.
Baurechtlich
Die Abschlagszahlung bezieht sich auf eine nach-
weislich ausgeführte, eingrenzbare Teilleistung der
Gesamtbauleistung. Abschlagszahlungen sind nach
§ 16 VOB B 2006 auf Antrag in Höhe des Wertes
dieser Leistungen einschließlich darauf entfal-
lender Umsatzsteuer innerhalb von 18 Werktagen
nach Zugang der Aufstellung über die erbrachten
Bauleistungen zu überweisen. Als Leistungen wer-
den dabei auch für die Leistung extra angefertigte
Bauteile und die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile angesehen, wenn demAuftrag-
geber nach seiner Wahl entweder das Eigentum an
ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit
gestellt wurde. Abschlagszahlungen haben keinen
Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie
werden nicht als Abnahme von Teilen der Bauleis-
tung angesehen.