Seite 11 - Eigentümerversammlung

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1. Die Wohnungseigentümerversammlung
als Beschlussorgan
Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden Angelegenheiten, über die nach dem Ge-
setz oder davon abweichend getroffenen Vereinbarungen bzw. Regelungen in
der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung die Wohnungseigen-
tümer durch Beschluss entscheiden können, durch Beschlussfassung in einer
Wohnungseigentümerversammlung geordnet.
Außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können Verwaltungsange-
legenheiten der Wohnungseigentümer grundsätzlich auch im Beschlusswege
geregelt werden, allerdings nur in der Form einer schriftlichen Zustimmung.
Erforderlich ist dazu die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
2
, wobei
die Zustimmungserklärung gemäß § 126 BGB von den Eigentümern eigen-
händig zu unterzeichnen ist. Eine Zustimmungserklärung per Telefax reicht
nicht aus
3
. Die Vorschrift über die schriftliche Beschlussfassung ist nach
vorherrschender Meinung unabdingbar, das bedeutet, dass auch durch eine
Vereinbarung nicht abgewichen werden kann
4
.
2. Die Beschlusskompetenz der
Wohnungseigentümerversammlung
Aus den Bestimmungen über die Beschlussfassung in Verwaltungsangele-
genheiten ergibt sich vom Grundsatz her bereits Art und Umfang der Be-
schlusskompetenz.
Danach können die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerver-
sammlung überhaupt nur über solche Angelegenheiten beschließen, die nach
den gesetzlichen Bestimmungen einer Beschlussfassung zugänglich sind.
Deshalb können sie nicht über Angelegenheiten beschließen, die das sachen-
rechtliche Grundverhältnis betreffen, so beispielsweise die Umwandlung von
Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt
5
. Das gleiche