Seite 10 - Eigentümerversammlung

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nungseigentums gemäß § 18 Abs. 3 WEG.
Nach diesen Bestimmungen ist bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums zu unterscheiden zwischen
mehrheitlich zu beschließenden Maßnahmen der ordnungsmäßigen Ver-
waltung, (insbesondere Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 5 und 7 WEG)
nur einstimmig (allstimmig) zu beschließenden Maßnahmen, die über
eine ordnungsmäßige Verwaltung hinausgehen bzw. von denen alle
Wohnungseigentümer nachteilig betroffen sind (insbesondere Maß-
nahmen gemäß § 22 Abs. 1 WEG).
Zu den Verwaltungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschriften zählen nicht
– dies ist an dieser Stelle zunächst grundsätzlich festzustellen – Vereinbarun-
gen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 WEG, mit denen die Wohnungseigentümer ihr
Verhältnis untereinander regeln, abweichend oder ergänzend zu den Bestim-
mungen des Wohnungseigentumsgesetzes.
Allerdings kann eine solche Vereinbarung auch regeln, dass von den gesetz-
lichen Bestimmungen anstelle einer Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs.
2 und Abs. 3 WEG auch durch Beschluss, im Regelfall durch qualizierten
Mehrheitsbeschluss, abgewichen werden kann
1
. Diese Regelungen werden
als Öffnungsklausel bezeichnet.
Durch die am 1. Juli 2007 in Kraft getretene WEG-Reform sind im Übrigen
durch Erweiterung der Beschlusskompetenzen Regelungen getroffen wor-
den, nach denen in bestimmten Fällen auch durch Beschluss von gesetzlichen
Bestimmungen oder Vereinbarungen abgewichen werden kann. Dies betrifft
einerseits Beschlussfassungen zur Änderung der Kostenverteilung gemäß
§ 16 Abs. 3 WEG (Betriebs- und Verwaltungskosten) und § 16 Abs. 4 WEG
(Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und Kosten bei baulichen Ver-
änderungen und Modernisierungsmaßnahmen), andererseits Beschlussfas-
sungen zu Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 WEG.