Seite 9 - Eigentümerversammlung

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Vorbemerkung
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach den Vor-
schriften des § 20 Abs. 1 WEG
den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG,
dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 WEG und
dem Verwaltungsbeirat, sofern ein solcher bestellt ist,
nach Maßgabe des § 29 WEG.
Die danach den Wohnungseigentümern zustehende Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums obliegt allenWohnungseigentümern gemäß § 21Abs.
1 WEG gemeinschaftlich, soweit nicht durch das Wohnungseigentumsgesetz
selbst oder durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas
anderes geregelt ist.
Das bedeutet zunächst, dass nach dieser Vorschrift auch für Maßnahmen der
Verwaltung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch eine Verein-
barung der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG geregelt,
können die Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 3 WEG „eine der Be-
schaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungs-
mäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen“.
Einen – allerdings nicht abschließenden – Katalog dieser Maßnahmen enthält
die Vorschrift des § 21 Abs. 5 und 7 WEG.
Zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zählen weiter die Bestel-
lung und die Abberufung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates gemäß
§§ 26 und 29 WEG, sowie gemäß § 28 WEG die Beschlussfassung über die
Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne, die Jahresgesamt- und Einzelabrech-
nungen sowie über die Rechnungslegung.
Zu den Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer im Übrigen
mehrheitlich zu beschließen haben, gehören auch die Regelungen des ord-
nungsmäßigen Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum gemäß
§ 15 Abs. 2 WEG sowie die Beschlussfassung über die Entziehung des Woh-