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I. Gebrauchsregelungen für das Sonder-
eigentum und das Gemeinschaftseigentum
als Inhalt der Hausordnung
Im Mittelpunkt der üblichen Hausordnungen in Wohnungseigentumsan-
lagen stehen Regelungen über Art und Umfang des zulässigen Gebrauchs des
Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums, also Regelungen
darüber, was Wohnungseigentümer in ihren eigenen vier Wänden und in den
gemeinschaftlichen Anlagen „dürfen“ oder was ihnen „verboten“ ist.
Das Wohnungseigentumsgesetz selbst enthält hierzu keine konkreten Be-
stimmungen. Vielmehr beschränken sich die gesetzlichen Vorschriften auf
grundsätzliche Rahmenvorschriften, die der individuellen Ausgestaltung
weitestgehend Raum lassen, um den jeweils konkreten Bedürfnissen und
Gegebenheiten und auch den möglichen Besonderheiten in einzelnen Woh-
nungseigentumsanlagen ausreichend und im Interesse aller Wohnungseigen-
tümer Rechnung tragen zu können.
Das ist auch der Grund dafür, dass es nahezu unmöglich ist, allgemein
gültige Muster-Ordnungen aufzustellen, weil letztendlich jede einzelne Woh-
nungseigentümergemeinschaft individuelle Prägungen aufweist, die durch
Muster“ niemals vollständig erfasst werden können.
Daher werden imAnschluss an die Darstellung der allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen zur Aufstellung und Durchführung der Hausordnung jeweils
einzelne Fallbereiche und mögliche Regelungssachverhalte zusammenfas-
send dargestellt, wie sie sich aus der Gesetzgebung und der zwischenzeitlich
ergangenen Rechtsprechung ableiten lassen.
Die imAnhang wiedergegebene „Muster-Hausordnung“ kann deshalb nur als
Anregung“ verstanden werden und ist im Einzelfall durch entsprechende
Zusatzregelungen an die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Wohnungs-
eigentümergemeinschaften anzupassen. Sie kann auch nicht den Anspruch
auf Vollständigkeit erheben, da die Praxis immer wieder neuen Regelungs-
bedarf entstehen lässt, der sich einerseits aus menschlichen Verhaltenswei-