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Letztlich hängt es nämlich von der Bereitschaft und dem guten Willen eines
jeden einzelnen Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft ab, ob
die „Hausordnung“ auch zum „Hausfrieden“ beiträgt. Störenfriede wird es
immer geben und dann nützt auch die beste Hausordnung nichts. Deshalb
bleibt in solchen Fällen in letzter Konsequenz nur der Gang zum Richter,
um den Ausschluss uneinsichtiger Wohnungseigentümer aus der Eigentü-
mergemeinschaft zu erreichen. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht diesen
letzten Weg ausdrücklich vor, nämlich die Entziehung des Wohnungseigen-
tums. Dazu muss es aber nicht kommen, wenn alle Wohnungseigentümer
über ihre gesetzlichen Rechte und Pichten informiert sind.
Die vorliegende Broschüre zur „Hausordnung in Wohnungseigentums-
anlagen“ will zu dieser Information beitragen und anhand der umfangreichen
Rechtsprechung Möglichkeiten aufzeigen, Regelungen für ein harmonisches
und friedliches Miteinander zu treffen.
Düsseldorf, April 2009
Ihr
Volker Bielefeld