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Vorwort
Kein Mensch gleicht dem anderen, jeder hat seine eigenen Vorstellungen
davon, was ihm und anderen gefällt oder auch missfällt. Was der eine als
wohlklingende Musik empndet, ist für einen anderen eine unzumutbare
Geräuschbelästigung. Für manchen sind lärmende Kinder ein Ausdruck
unbändiger Lebensfreude, für andere stellen sie einen Störfaktor dar, der ihre
Lebensqualität beeinträchtigt. Wieder ein anderer betrachtet Gartenzwerge
als possierliche Zeitgenossen, andere betrachten ihn als Verkörperung geis-
tiger Unbedarftheit und kulturellen Niedergangs.
Um hier einen interessengerechten Ausgleich zwischen allen Beteiligten und
Betroffenen herbeizuführen, bedarf es in jeder Gesellschaft einer gewissen
Ordnung, um vermeidbaren Streitigkeiten entgegenzuwirken und ein fried-
volles und harmonisches Miteinander zu gewährleisten.
Deshalb ist es auch in Wohnungseigentümergemeinschaften erforderlich,
Regelungen für das Verhalten in der Gemeinschaft und das Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander zu treffen, eine „Ordnung“ zu schaffen,
die das Miteinander im Hause regelt.
Schwierigkeiten und Probleme einer solchen „Hausordnung“ für Woh-
nungseigentümer resultieren vor allem daraus, dass Wohnungseigentümer
zwar echtes Eigentum erwerben und sich deshalb meist auch als „Herr
im Hause“ fühlen, letztlich aber nur „Herr in der eigenen Wohnung“ sind.
Dass muss zwangsläug zu Koniktsituationen führen. Dies und die für das
Wohnungseigentum charakteristische Trennung von Sondereigentum und
Gemeinschaftseigentum sind die Ursache dafür, dass die von den Wohnungs-
eigentümern selbst zu bestimmenden Regelungen immer wieder zu neuen
Streitigkeiten führen.
Die Fülle der inzwischen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen macht
dies eindrucksvoll deutlich, lässt gleichzeitig aber auch nur wenig Hoffnung
aufkommen, dass mit einer Hausordnung immer eine dauerhafte „Friedens-
regelung“ geschaffen werden kann.