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Der Verwaltungsbeirat nach demWEG
Der Verwaltungsbeirat als drittes Verwaltungsorgan
der Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Verwaltungsbeirat ist das dritte Verwaltungsorgan der Wohnungseigentümer-
gemeinschaft neben demVerwalter und der Eigentümerversammlung. Im dritten
Abschnitt des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist in den §§ 20 bis 29WEG die
Verwaltung der Eigentümergemeinschaft geregelt.
Das höchste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversamm-
lung gemäß §§ 23 ff. WEG. Sie ist die „Hauptversammlung“ der Wohnungseigentümer.
In Beschlüssen, die in der Tagesordnung angekündigt worden sind, äußert sich der Wille
der Eigentümer. Hier werden alle wichtigen und prägenden Entscheidungen getroffen.
Der Verwalter ist das ausführende Organ, die Beschlüsse sind von ihm auszuführen und
zu beachten, wie auch vom Verwaltungsbeirat.
Durch Verwalter und Verwaltungsbeirat ist die Beschlussfassung in der Eigentümerver-
sammlung vorzubereiten. Hieraus wird schon eine gewisse Rangordnung deutlich.
Auf der Eigentümerversammlung werden ebenfalls Verwalter und Verwaltungsbeirat
gewählt oder wieder abberufen. Dies verdeutlicht die Hierarchie. Dem obersten Organ
der Eigentümerversammlung gegenüber besteht eine Berichtspflicht von Verwalter und
Beirat. Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsorgan für alle grundsätzli-
chen und wichtigen Fragen. Das Treffen von wesentlichen Entscheidungen kann nicht
auf andere Organe, z. B. Verwalter oder Beirat, verlagert werden.
Das handelnde Organ für die Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter
gemäß den §§ 26 ff. WEG. Er ist mit dem Geschäftsführer in der GmbH oder dem Ver-
einsgeschäftsführer vergleichbar. Für die nun teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft
ist er Organ, sofern er die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit
vertritt. Er ist an die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden und führt diese
aus. Er handelt, entscheidet und muss sein Tun letztendlich vor der Eigentümerver-
sammlung rechtfertigen.
Der Verwaltungsbeirat berät und unterstützt den Verwalter. Der § 29 WEG weist dem
Verwaltungsbeirat eine unterstützende Funktion und die Abgabe von Stellungnahmen
zu. Der Verwaltungsbeirat ist kein handelndes Organ, er hat keine Befugnis, die Eigentü-
mergemeinschaft nach außen zu vertreten. Diese Aufgabe obliegt allein dem Verwalter.
Auch ist er dem Verwalter gegenüber nicht weisungsberechtigt.