KundenZeitung Frühjahr 2022

Seite 3 Frühjahr 2022 Am Anfang und im Laufe des neuen Jahres müssen sich Mieter:innen und Immobilieneigentümer:innen auf viele Neuerungen einstellen. Was sich im laufenden Jahr ändert Heizkostenverordnung: Vermieter in der Pflicht Künftig müssen Mieterinnen und Mieter monatlich über ihren Verbrauch informiert werden. Dadurch sollen sie schneller auf Sparpotenziale aufmerksam werden. Um die sogenannten Verbrauchsinforma- tionen zu ermöglichen, sind fernablesbare Erfas- sungsgeräte erforderlich. Alle neu eingebauten Er- fassungsgeräte müssen nach Inkrafttreten der neu- en Heizkostenverordnung dieses Kriterium erfüllen. Bereits installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis Ende 2026 umgerüstet werden. Nutzer erhalten unabhängig von der Messausstattung zu- sätzliche Informationen, beispielsweise Angaben zum Anteil der eingesetzten Energieträger, über Steuern und Abgaben. Foto: Gerd Altmann, Pixabay Energetischer Zustand immer wichtiger Die hohen Energiepreise verändern den Fokus bei der Immobiliensuche. Lage und Preis sind nach wie vor Hauptkriterium – doch der energetische Zustand wird immer wichtiger. Für zukünftige Eigentümer:innen sind die Lage mit 72 Prozent, der Kaufpreis mit 69 Prozent und die Qualität der Im- mobilie mit 56 Prozent die wichtigsten Kriterien. Für Mietsuchende ist der Mietpreis mit 80 Prozent am wichtigsten. Erst dann folgt die Lage. Unter bei- den Gruppen haben jeweils ein Drittel der Befragten den energetischen Zustand unter die drei relevan- testen Attribute für eine Immobilie gewählt. Vermietung: Kosten für Baumfällen sind Betriebskosten Die Kosten der Gartenpflege dürfen laut Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Ob das auch das Fällen eines morschen Baumes gilt, haben die Gerichte bisher unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden (BGH, 10.11.2021, Az.: VIII ZR 107/20): Wenn ein morscher Baum gefällt werden muss, kann der Vermieter die Kosten dafür als Betriebs- kosten auf die Mieter umlegen. In diesem Fall ging es um eine 40 Jahre alte Birke, die auf dem Grundstück einer Wohnungsgenossenschaft in Niedersachsen stand. Der Baum drohte über kurz oder lang umzukippen. Um das zu verhin- dern, ließ die Genossenschaft den Baum fällen. Die Kosten von 2.500 Euro legte sie auf die Mieter des Objektes um. Eine Mieterin wollte ihren Anteil von 415 Euro nicht tragen. Die Richter urteilten: Baumfällen sei zwar in der Be- triebskostenverordnung nicht einzeln erwähnt, falle jedoch unter den Punkt „Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“. WEG-Verwalterzertifizierung in Kraft getreten Wohnungseigentümer haben ab Dezember 2022 einen Anspruch auf die Bestellung eines zertifi- zierten Verwalters. Grundlage ist das neue WEG, in dem es heißt: „Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handels- kammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter not- wendigen rechtlichen, kaufmännischen und tech- nischen Kenntnisse verfügt.“ Geprüfte Immobilien- fachwirte dürfen sich ebenfalls als zertifizierte Ver- walter bezeichnen, außerdem juristische Personen und Personengesellschaften – sofern die mit Aufga- ben der Wohnungseigentumsverwaltung betrauten Mitarbeiter die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Ver- walter gleichgestellt sind. Mietanpassung wegen Coronapandemie Der Bundesgerichtshof (BGH, 12.1.2022, Az. XII ZR 8/21) hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämp- fung der Coronapandemie ein Anspruch des Gewerbemieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt. Konkret ging es um ein Einzelhandelsgeschäft für Textilien sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs. Das Geschäft musste im Frühjahr 2020 für einen Monat schließen, die Betreiberin zahlte für diesen Monat keine Miete. Das Gericht betonte, dass die vorübergehende, krisenbedingte Regelung nach Art. 240 § 2 EGBG eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt. Im Einzelfall muss geprüft werden, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung hatte und ob die Nachteile eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich machen. • Die CO 2 -Abgabe zur Eindämmung des Verbrauchs von fossilen Kraft- und Brennstoffen in Deutschland steigt von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne. Dadurch werden Heizen, Warmwasser und Strom teurer. • Öfen, Herde und Kamine dürfen laut EU-Verordnung 2015/1186 bestimmte Emissionswerte nicht mehr überschreiten. • Solarpflicht bei Neubauten: In Baden-Württemberg gilt sie bereits. Andere Bundesländer wollen nachziehen. • Der gesetzliche Mindest- lohn steigt zum 1. Januar auf 9,82 Euro pro Stunde, zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Der Koalitionsvertrag sieht eine Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 Euro pro Stunde vor. Betroffen sind Serviceberufe wie Hausmeister-, Gärtner- und Reinigungsdienste. • Volkszählung 2022: Die statistischen Ämter führen am 15. Mai den Zensus 2022 durch. Damit wird ermittelt, wie die Menschen in Deutschland leben, wohnen und arbeiten. • Die europäische Waren­ kaufrichtlinie verlängert den Beweislastvorteil für Käufer von sechs auf zwölf Monate. Das betrifft Käufe im Laden und im Online-Handel. • Rentnerinnen und Rentner erhalten zum Juli 2022 eine Rentenerhöhung von voraussichtlich 4,4 Prozent. • Elektroschrott: Alte Elektrogeräte wie Rasierer oder Handys können ab 1. Juli 2022 auch in vielen Discountern und Supermärkten abge- geben werden. Foto: Gerd Altmann, Pixabay

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