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Abdichtungen
seal; packing; sealant
Die Anforderungen an Bauwerksabdichtungen er-
geben sich aus DIN 18 195. Abdichtungen sollen
das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in
Bauwerkskörper verhindern. Zu unterscheiden sind
vertikale von horizontalen Abdichtungen. Vertikale
Abdichtungen beziehen sich auf Maßnahmen an
den Außenwänden. Putz reicht in der Regel nicht
aus. Bitumenbasierte Spachtelmasse, mehrlagig
aufgetragen, ist heute Standard. Gegen drückendes
Wasser kann unterstützend ein Dränagesystem
eingesetzt werden, das das Wasser vom Gebäude
ableitet. Die horizontale Abdichtung erfolgt durch
Horizontalsperren oberhalb der Bodenplatten. Die
Abdichtung von Flachdächern erfolgt durch bitu-
minöse Dachbahnen oder Polyethylenfolien. Gegen
hohes Grundwasser helfen nur Wannen. Dränage-
systeme sind eher schädlich. So genannte weiße
Wannen bestehen aus einer Betonmasse, die selbst
die Abdichtungsfunktion übernimmt. Besonders
wichtig sind Abdichtungen von Flachdächern und
Hochterrassen, um den darunter liegenden Wohn-
raum vor Feuchtigkeitsschäden zu schützen.
Abfallentsorgung
waste disposal
Nach der Deponieverordnung dürfen seit 1. Juni
2005
nicht vorbehandelte Abfälle nicht mehr auf
Deponien abgelagert werden. Um im Interesse
des Klimaschutzes Methanemissionen aus Depo-
nien zu vermeiden, müssen Siedlungs- und andere
Abfälle mit biologisch abbaubaren Bestandteilen
zur Einhaltung der Zuordnungskriterien vor der
Ablagerung mit thermischen oder mechanisch-
biologischen Abfallbehandlungsverfahren bear-
beitet werden. Zuständig für den Vollzug der ent-
sprechenden Umweltgesetze ist in Deutschland
das Umweltbundesamt mit Sitz in Dessau. Nicht
alle Abfälle landen auf Deponien. Dies trifft z. B.
auf sogenannte Wertstoffe zu, für deren Sammlung
Wertstoffhöfe eingerichtet werden. Auf ihnen wer-
den vor allem recyclebare Wertstoffe gesammelt.
Bei der Organisation der Abfallentsorgung wird
zwischen dem Hol- und dem Bringsystem unter-
schieden. Das Holsystem zeichnet sich dadurch
aus, dass Abfallerzeuger aufgefordert werden, zu
einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines
bestimmten Zeitraums die Stoffe in Sammelbehäl-
tern auf öffentlichen Flächen zur Abholung bereit
zu stellen. Alternativ werden Flächen mit Sammel-
behältern zur Verfügung gestellt, in denen Abfälle
eingefüllt werden können. Diese werden dann mit
Hilfe von Heckladerfahrzeugen zum Abtransport
umgefüllt. Beim Bringsystem übernehmen die
Abfallerzeuger den Abtransport der Stoffe an die
entsprechenden Stellen bzw. Wertstoffhöfe zur Ent-
sorgung.
Abgeschlossenheit / Abgeschlos-
senheitsbescheinigung
completeness; self-containment/ certificate of
completeness, required for a flat that can be
sold as a self-contained freehold flat
Damit an Räumen rechtlich selbständiges Allein-
eigentum als Wohnungseigentum (Sondereigentum
an Wohnungen) oder als Teileigentum (Sonder-
eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen) entstehen kann, müssen die jeweils
zugehörigen Räume nach den Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sein
(
§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG). Als abgeschlossen im
Sinne des Gesetzes gelten Wohnungen und nicht
zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten dann,
wenn sie baulich vollkommen gegenüber anderen
Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind. Die
Zugänge vom Freien, vom Treppenhaus oder von
Vorräumen aus müssen verschließbar sein.
Wohnungen müssen über Wasserversorgung, Aus-
guss und WC verfügen. Zusätzliche Räume (Kel-
ler-, Boden- und/oder Abstellräume), die außerhalb
der abgeschlossenen Wohnung liegen, müssen
ebenfalls verschließbar sein. Auch Balkone und
Loggien gelten im Allgemeinen wegen ihrer räum-
lichen Umgrenzung als abgeschlossen. Ebenerdige
Terrassen vor Erdgeschosswohnungen gelten da-
gegen nur dann als abgeschlossen, wenn sie direkt
an die Wohnung anschließen und gegenüber der
übrigen Grundstücksfläche vertikal durch eine Um-
mauerung abgegrenzt sind.
Stellplätze in einer (Tief-)Garage gelten als ab-
geschlossen, wenn sie durch Wände oder Gelän-
der abgegrenzt oder auch dauerhaft markiert sind
(
§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das gleiche gilt für Stell-
plätze auf einem Garagenoberdeck. Kraftfahrzeug-
Stellplätze im Freien und ebenso Carports gelten
dagegen grundsätzlich nicht als abgeschlossen.
Die Abgeschlossenheit ist bei der Begründung
von Wohnungs- oder Teileigentum durch eine
von der zuständigen Baubehörde auszustellende
Abgeschlossenheitsbescheinigung gegenüber dem
Grundbuchamt nachzuweisen. Für die Ausstel-
lung dieser Bescheinigungen gilt die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Be-
scheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. und § 32 Abs.
2
Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.