Hausordnung für Wohnungseigentümer - page 11

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1.1 Allgemeine Gebrauchsregelungen nachWEG
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 WEG mit den im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, also sowohl mit den Räumen als auch mit
den gemäß § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehenden zugehörigen Gebäudeteilen
nach Belieben verfahren. Er kann die Räume insbesondere bewohnen, er kann sie
vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen – und er kann andere von
Einwirkungen ausschließen.
Diese dem Grundsatz nach uneingeschränkte Freiheit im Gebrauch des Sondereigen-
tums und dessen ausschließliche Nutzung durch den jeweiligen Wohnungs- oder Teil-
eigentümer findet ihre Grenzen – ebenfalls gemäß § 13 Abs. 1 WEG – im Gesetz und
in den Rechten Dritter.
Neben diesem, auf das Sondereigentum bezogenen Alleingebrauchsrecht, steht jedem
Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG ein Mitgebrauchsrecht am gemeinschaft-
lichen Eigentum zu, dessen Art und Umfang, insofern ebenfalls einschränkend, an den
Vorschriften der §§ 14, 15 WEG ausgerichtet ist.
Weitere Grenzen des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergeben sich
aus den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, z.B. den Lärmbekämpfungs-
vorschriften und den Bestimmungen zur Verkehrssicherungspflicht.
1.2 „Geordnetes Zusammenleben“ als
allgemeiner Maßstab
Als allgemeiner Maßstab für den zulässigen Gebrauch sowohl des Sondereigentums als
auch des gemeinschaftlichen Eigentums gilt § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungs-
eigentümer verpflichtet ist, das Sondereigentum wie auch das gemeinschaftliche Eigen-
tum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass keinem der anderen Wohnungseigen-
tümer ein Nachteil erwächst, der über das Maß hinausgeht, das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidlich ist.
Es gilt das so genannte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme
2
.
Das bedeutet, dass im konkreten Fall der jeweils – noch – zulässige Gebrauch daran zu
messen ist, ob die sich aus einem bestimmten Gebrauch ergebenden Störungen oder
2 BayObLG, 12.12.1991, 2 Z 145/92, WE 1992, 264 = WM 1992, 152; KG Berlin, 17.7.1985, 24 W 956/85,
ZMR 1985, 345
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