Hausordnung für Wohnungseigentümer - page 9

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Vorbemerkung
Auch in Wohnungseigentumsanlagen soll eine Hausordnung grundsätzlich dazu dienen,
Verhaltensvorschriften zu regeln, um den Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sicher zu stellen
1
.
Diese Notwendigkeit ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass Wohnungseigentümer zwar
echtes Eigentum erwerben, in ihrer Eigentümerstellung aber insoweit eingeschränkt
sind, als sie niemals „Herr im Hause“, sondern nur „Herr in der eigenen Wohnung“ sind,
sich deshalb gemeinschaftlichen Interessen unterzuordnen haben. Dies ist nicht zuletzt
eine der zwangsläufigen Folgen der für das Wohnungseigentum charakteristischen
Trennung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
1 LG Frankfurt/Main, 12.5.2015, 2-13 S. 127/12, NZM 2015, 598 = ZWE 2015, 458
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12,13,14,15,16,17,18
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