Eigentümerversammlung - page 11

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1. DieWohnungseigentümerversammlung
als Beschlussorgan
Gemäß § 23 Abs. 1 WEG werden Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder da-
von abweichend getroffenen Vereinbarungen bzw. Regelungen in der Teilungserklärung
bzw. der Gemeinschaftsordnung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden
können, durch Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung geordnet.
Außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können Verwaltungsangelegenheiten
der Wohnungseigentümer auch im Beschlusswege geregelt werden, allerdings nur in
Form einer schriftlichen Zustimmung.
Erforderlich ist dazu gemäß § 23 Abs. 3 WEG die Zustimmung aller Wohnungseigen-
tümer, wobei die Zustimmungserklärung gemäß § 126 BGB von den Eigentümern eigen-
händig zu unterzeichnen ist. Eine Zustimmungserklärung per Telefax reicht nicht aus
1
.
Die Vorschrift über die schriftliche Beschlussfassung ist nach vorherrschender Meinung
unabdingbar, das bedeutet, dass auch durch eine Vereinbarung von dieser gesetzlichen
Bestimmung nicht abgewichen werden kann
2
.
1 vgl. dazu auch Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 23 Rz. 72, m.w.N.;
a.A. AG Hamburg-Barmbek, 16.3.2007, 881 II 34/06, ZMR 2009, 406
2 vgl. dazu Kümmel, a.a.O., § 23 Rz. 4, m.w.N.
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