Eigentümerversammlung - page 9

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Vorbemerkung
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach den Vorschriften des
§ 20 Abs. 1 WEG
• den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 WEG,
• dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28 WEG und
• dem Verwaltungsbeirat, sofern ein solcher bestellt ist, nach Maßgabe
des § 29 WEG.
Die danach den Wohnungseigentümern zustehende Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums obliegt allen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 1 WEG gemeinschaft-
lich, soweit nicht durch das Wohnungseigentumsgesetz selbst oder durch eine Verein-
barung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes geregelt ist.
Das bedeutet zunächst, dass nach dieser Vorschrift auch für Maßnahmen der Verwal-
tung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Ist die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch eine Vereinbarung
der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG geregelt, können die Wohnungs-
eigentümer jedoch gemäß § 21 Abs. 3 WEG „eine der Beschaffenheit des gemeinschaft-
lichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit
beschließen“.
Auch jeder einzelne Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 WEG eine Verwal-
tung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht be-
stehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht. Diesen Anspruch kann der Wohnungseigentümer erforderlichenfalls auch
gerichtlich durchsetzen.
Einen – allerdings nicht abschließenden – Katalog dieser ordnungsmäßigen Verwal-
tungsmaßnahmen enthält die Vorschriften des § 21 Abs. 5 und 7 WEG.
Dazu gehören u.a. die Aufstellung einer Hausordnung, die ordnungsmäßige Instand-
haltung und Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums und die Ansammlung
einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung.
Zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zählen weiter die Bestellung und
die Abberufung des Verwalters und des Verwaltungsbeirates gemäß §§ 26 und 29 WEG,
sowie gemäß § 28 WEG die Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzelwirtschafts-
pläne, die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen sowie über die Rechnungslegung.
Zu den Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer im Übrigen durch
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