LESEPROBE: DIE EIGENTUMSWOHNUNG vielseitig als Wohn- und Anlageobjekt

- 6 - Warum kauft man eine Eigentumswohnung? Die Gründe für den Kauf einer Eigentumswohnung sind vielfältig. Unabhängigkeit von Vermietern, die eigenen vier Wände – aber ohne arbeitsaufwändigen Garten. Sich selbst in der Gestaltung der Wohnung verwirklichen können, ohne dass einem ein Vermieter hineinredet. Natürlich ist eine Eigentumswohnung auch eine gute Investition – gerade in unsicheren Zeiten. Und nicht zuletzt ist Schluss mit Mietzahlungen und Mieterhöhungen. Ein wichtiger Grund liegt im emotionellen Bereich: Hat man seine Traumwohnung gefunden, möchte man seine Chance auch nutzen. Allerdings ist man als Wohnungseigentümer auch nicht völlig frei in seinen Entscheidungen und in der Nutzung und Gestaltung des neuen Eigentums. Denn: Mit dem Kauf wird man Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ist mit Rechten und Pflichten verbunden, die man kennen sollte. Die Entscheidungen der Gemeinschaft können durchaus erhebliche finanzielle Folgen haben, und auch hier gibt es Regeln für ein geordnetes Zusammenleben. Der Wohnungskauf ist ein großer Schritt im Leben und meist auch eine bedeutende finanzielle Investition. Dieses Heft soll ein kleiner Ratgeber für künftige und frischgebackene Wohnungseigentümer und Kaufinteressenten rund um das Wohnungseigentum und seine rechtlichen und organisatorischen Fragen sein. Grundwissen für Eigentümer: Welche Begriffe sind wichtig? Das Wohnungseigentumsgesetz Seit 1951 gibt es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es sollte all die rechtlichen Besonderheiten regeln, die entstehen, wenn die Wohnungen in einem Haus unterschiedlichen Eigentümern gehören. Gegenüber dem heutigen Gesetz war die damalige Fassung sehr einfach. Mittlerweile mussten viele zusätzliche Fragen geregelt werden. Das Wohnungseigentumsgesetz beschäftigt sich unter anderem mit den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, mit der Entscheidungsfindung in der Gemeinschaft, mit der Verwaltung und der Aufteilung von Kosten. Es wurde zuletzt Ende 2020 umfassend reformiert. Das Wohnungseigentum Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer Wohnungseigentum. Darunter versteht man das sogenannte Sondereigentum an seiner Wohnung in Verbindung mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum Was zu Ihrem Sondereigentum gehört, steht nicht im Gesetz – es ist in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan der einzelnen Wohnanlage geregelt. Meist gehören dazu die nichttragenden Innenwände und die Zwischenwände Ihrer Wohnung, der Wandputz, die Verkleidungen von Wänden und Decken, der Innenanstrich, die Tapeten, der Bodenbelag, die Innentüren, Einbauschränke, Heizkörper inklusive Thermostatven- tile, Öfen, der obere Plattenbelag des Balkons, der Innenanstrich der Balkoneinfassung und oft auch ein Stellplatz mit dauerhafter Markierung oder eine Garage. Das Gemeinschaftseigentum Am Gemeinschaftseigentum erwerben Sie einen Miteigentumsanteil. Darüber können Sie nicht allein entscheiden. Bei Veränderungen oder Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dürfen die anderen Eigentümer mitreden. Zum Gemeinschaftseigentum gehören zum Beispiel Außen- und Wohnungstüren, tragende Wände, Dach und Fassade, Fenster, Zentralheizung und Aufzug, Wäsche- und Trockenraum, Treppenhaus und Hausflur, Fahrradkeller und das Grundstück, auf dem das Haus steht. Zusammengefasst: Alle Teile des Gebäudes, die der Gemeinschaft dienen und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer. Versorgungsleitungen innerhalb des Hauses sind Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen – und zwar auch dann, wenn sie nur eine Wohnung versorgen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2012, Aktenzeichen V ZR 57/12). Das Teileigentum Das Teileigentum darf nicht mit dem Miteigentumsanteil verwechselt werden. Das Teileigentum ist laut § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Es geht hier also um Räume, die keine Wohnräume sind, sondern zum Beispiel Gewerberäume wie Büros, Läden, Praxen oder Werkstätten. Was Teileigentum ist, richtet sich nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern nach der baulichen Ausgestaltung.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzY3MzA=