Alles über Immobilien – Von A bis Z durch die Immobilienwirtschaft - page 11

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Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz
ist ein Vertrag grundsätzlich wirksam, in dem sich
ein neuer Mieter verpflichtet, vom Vermieter oder
Vormieter im Zusammenhang mit dem neuen Miet-
verhältnis gegen Ablöse Einrichtungsgegenstände
zu übernehmen. Im Zweifelsfall gilt allerdings,
dass eine solche Vereinbarung unter der Vorausset-
zung geschlossen wurde, dass der Mietvertrag auch
zustande kommt. Unwirksam ist die Vereinbarung,
wenn der verlangte Betrag in einem auffälligen
Missverhältnis zum Wert des übernommenen Ge-
genstandes steht. Davon ist auszugehen, wenn die
oben erwähnte 50-Prozent-Grenze überschritten ist.
Abmahnung
reminder
Allgemein
Mit einer Abmahnung soll verhindert werden, dass
bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen
wiederholt oder fortgesetzt werden. Abmahnungen
sind bekannt in den Bereichen des Arbeits-, Miet-
und Wettbewerbsrechts. Im Gegensatz dazu steht
die Mahnung, die sich darauf bezieht, den säu-
migen Schuldner zu bewegen, eine fällige Leistung
zu erbringen, beziehungsweise eine Handlung vor-
zunehmen, zu der er verpflichtet ist. Eine Abmah-
nung muss das Fehlverhalten beziehungsweise die
„verwerfliche Handlung“ bezeichnen und auf die
drohenden Folgen hinweisen, die entstehen, wenn
sie nicht beachtet wird. Die Abmahnung ist in der
Regel Voraussetzung für ein weiteres rechtliches
Vorgehen, wenn der oder die Abgemahnte nicht in-
nerhalb einer gesetzten Frist reagiert.
Mietrecht
Im Mietrecht bezieht sich die Abmahnung darauf,
einen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume
durch den Mieter zu unterbinden. Es kann sich da-
bei zum Beispiel um eine nicht zulässige Tierhal-
tung in der Wohnung, um das Anbringen von Schil-
dern am Hauseingang, um eine Zweckentfremdung
der Mieträume oder eine unbefugte Gebrauchs-
überlassung (Untervermietung) handeln. Der Mie-
ter wird zur Unterlassung aufgefordert. Ignoriert
der Mieter die Abmahnung, kann der Vermieter
nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen.
Gegenstand mietrechtlicher Abmahnung können
auch erhebliche Pflichtverletzungen sein, die bei
Wohnraummietverhältnissen zu einem berechtigten
Interesse des Vermieters zur Kündigung des Miet-
verhältnisses führen. Eine Abmahnung ist zwar bei
besonders schweren Pflichtverletzungen nicht erfor-
derlich, erscheint aber zweckmäßig, etwa bei sich
laufend wiederholenden nächtlichen Ruhestörungen
und sonstigen den Hausfrieden beeinträchtigenden
Handlungen des Mieters. Bei laufend unpünktlichen
Mietzahlungen ist eine Abmahnung dann erforder-
lich, wenn als Folge weiterer Unpünktlichkeiten ei-
ne fristlose Kündigung ins Auge gefasst wird.
Mieter können nach dem Bundesgerichtshof nicht
separat gegen eine Abmahnung des Vermieters
gerichtlich vorgehen, indem sie zum Beispiel auf
Beseitigung oder Unterlassung der Abmahnung
klagen. Grund: Die Abmahnung soll dem Mieter
lediglich sein Fehlverhalten vor Augen führen, hat
aber sonst keine Rechtsfolgen. Zwar ist sie in vie-
len Fällen vor einer Kündigung des Mietvertrages
erforderlich. Der Vermieter muss jedoch bei der
Kündigung im Fall eines Rechtsstreits trotz Ab-
mahnung das zur Kündigung führende Fehlverhal-
ten des Mieters in jedem einzelnen Fall beweisen.
Im Unterschied zur arbeitsrechtlichen Abmahnung
verletzt die mietrechtliche Abmahnung den Mieter
auch dann nicht in seinen Rechten, wenn sie zu
Unrecht erfolgt (Az. VIII ZR 139/07, Urteil vom
20.02.2008).
Eine mietrechtliche Abmahnung ist nicht an eine
bestimmte Form gebunden. Dringend zu empfeh-
len ist jedoch, sie schriftlich zu erteilen und dem
Mieter in einer Form zukommen zu lassen, die spä-
ter bei Bedarf nachweisbar ist (Einschreiben, Bote).
Wichtig ist auch, dass alle im Mietvertrag genann-
ten Mieter im Abmahnschreiben als Adressaten
genannt werden.
Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmah-
nen, wenn dieser seine Arbeitspflicht (zum Bei-
spiel Bummelei am Arbeitsplatz) oder seine Treue-
pflicht gegenüber demArbeitgeber verletzt. Zu den
Treuepflichten zählt zum Beispiel die Verschwie-
genheitspflicht, die etwa im Maklergeschäft eine
sehr große Bedeutung hat. Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses kann nur ausgesprochen wer-
den, wenn der Arbeitnehmer trotz vorhergehender
Abmahnung nicht reagiert und die ihm auferlegten
Pflichten weiterhin verletzt. Allerdings muss die
vorausgegangene Abmahnung das zu unterlassende
Verhalten genau beschreiben und mit einer Kün-
digungsandrohung verbunden sein. Arbeitnehmer
haben bei einer ungerechtfertigten Abmahnung
einenAnspruch auf deren Beseitigung bzw. auf ihre
Entfernung aus der Personalakte.
Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Verstöße berechtigen die
davon beeinträchtigten Mitbewerber, aber auch
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