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1.1 Allgemeine Gebrauchsregelungen nachWEG
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 WEG mit den im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, also sowohl mit den Räumen als auch mit
den gemäß § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehenden zugehörigen Gebäudeteilen
nach Belieben verfahren. Er kann die Räume insbesondere bewohnen, er kann sie
vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen – und er kann andere von Ein-
wirkungen ausschließen.
Diese dem Grundsatz nach uneingeschränkte Freiheit im Gebrauch des Sondereigen-
tums und dessen ausschließliche Nutzung durch den jeweiligen Wohnungs- oder Teil-
eigentümer findet ihre Grenzen – ebenfalls gemäß § 13 Abs. 1 WEG – im Gesetz und in
den Rechten Dritter.
Neben diesem, auf das Sondereigentum bezogenen Alleingebrauchsrecht, steht jedem
Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG ein Mitgebrauchsrecht am gemeinschaft-
lichen Eigentum zu, dessen Art und Umfang, insofern ebenfalls einschränkend, an den
Vorschriften der §§ 14, 15 WEG ausgerichtet ist.
Weitere Grenzen des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergeben sich
aus den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, z.B. den Lärmbekämpfungs-
vorschriften und den Bestimmungen zur Verkehrssicherungspflicht.
1.2 „Geordnetes Zusammenleben“
als allgemeiner Maßstab
Als allgemeiner Maßstab für den zulässigen Gebrauch sowohl des Sondereigentums als
auch des gemeinschaftlichen Eigentums gilt § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungs-
eigentümer verpflichtet ist, das Sondereigentum wie auch das gemeinschaftliche Eigen-
tum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass keinem der anderen Wohnungseigen-
tümer ein Nachteil erwächst, der über das Maß hinausgeht, das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidlich ist.
Einzelne Eigentümer dürfen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht unbillig
benachteiligt werden, also insofern auch nicht im Rahmen ansonsten ordnungsmäßig
beschlossener Hausordnungen. Die Mehrheit darf sich nicht über die schutzwürdigen
Belange einer Minderheit hinwegsetzen
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2 BGH, 18.03.2016, V ZR 75/10, ZWE 2016, 64 = NZM 2016, 387; BGH 01.04.2011,
V ZR 162/10, DWE 2011, 103 = NZM 2011, 514