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1.1 Allgemeine Gebrauchsregelungen nachWEG

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 WEG mit den im

Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, also sowohl mit den Räumen als auch mit

den gemäß § 5 Abs. 1 WEG im Sondereigentum stehenden zugehörigen Gebäudeteilen

nach Belieben verfahren. Er kann die Räume insbesondere bewohnen, er kann sie

vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen – und er kann andere von Ein-

wirkungen ausschließen.

Diese dem Grundsatz nach uneingeschränkte Freiheit im Gebrauch des Sondereigen-

tums und dessen ausschließliche Nutzung durch den jeweiligen Wohnungs- oder Teil-

eigentümer findet ihre Grenzen – ebenfalls gemäß § 13 Abs. 1 WEG – im Gesetz und in

den Rechten Dritter.

Neben diesem, auf das Sondereigentum bezogenen Alleingebrauchsrecht, steht jedem

Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG ein Mitgebrauchsrecht am gemeinschaft-

lichen Eigentum zu, dessen Art und Umfang, insofern ebenfalls einschränkend, an den

Vorschriften der §§ 14, 15 WEG ausgerichtet ist.

Weitere Grenzen des Gebrauchs von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergeben sich

aus den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, z.B. den Lärmbekämpfungs-

vorschriften und den Bestimmungen zur Verkehrssicherungspflicht.

1.2 „Geordnetes Zusammenleben“

als allgemeiner Maßstab

Als allgemeiner Maßstab für den zulässigen Gebrauch sowohl des Sondereigentums als

auch des gemeinschaftlichen Eigentums gilt § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungs-

eigentümer verpflichtet ist, das Sondereigentum wie auch das gemeinschaftliche Eigen-

tum nur in solcher Weise zu gebrauchen, dass keinem der anderen Wohnungseigen-

tümer ein Nachteil erwächst, der über das Maß hinausgeht, das bei einem geordneten

Zusammenleben unvermeidlich ist.

Einzelne Eigentümer dürfen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht unbillig

benachteiligt werden, also insofern auch nicht im Rahmen ansonsten ordnungsmäßig

beschlossener Hausordnungen. Die Mehrheit darf sich nicht über die schutzwürdigen

Belange einer Minderheit hinwegsetzen

2

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2 BGH, 18.03.2016, V ZR 75/10, ZWE 2016, 64 = NZM 2016, 387; BGH 01.04.2011,

V ZR 162/10, DWE 2011, 103 = NZM 2011, 514