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Es gilt das so genannte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme

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.

Das bedeutet, dass im konkreten Fall der jeweils – noch – zulässige Gebrauch daran zu

messen ist, ob die sich aus einem bestimmten Gebrauch ergebenden Störungen oder

Beeinträchtigungen als „üblich" – weil unvermeidlich – anzusehen sind, bei einem ge-

ordneten Zusammenleben also als mehr oder weniger „natürliche“ Störungen auftreten.

Grundsätzlich wird man daher im Hinblick auf die unvermeidlichen Störungen immer

nur nach den ganz konkreten Umständen des Einzelfalles entscheiden können, ob sich

ein bestimmter Gebrauch bei sogenannter typisierender Betrachtung noch im zulässigen

Rahmen bewegt und deshalb hinzunehmen ist.

1.3 Gebrauchsregelungen durch Vereinbarung

Das Wohnungseigentumsgesetz lässt es grundsätzlich zu, dass ungeachtet der allgemei-

nen Vorschrift des § 14 Nr. 1 WEG auch Gebrauchsregelungen getroffen werden können,

die sich nach anderen Bestimmungen richten.

So können Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des gemein-

schaftlichen Eigentums ebenso wie den Gebrauch des Sondereigentums durch Verein-

barungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG regeln.

Hierbei handelt es sich um Regelungen, die von den abdingbaren gesetzlichen Bestim-

mungen abweichen, sie aufheben oder ergänzen, und die der Zustimmung aller im

Grundbuch eingetragenen Eigentümer bedürfen.

Damit diese Vereinbarungen auch die neu hinzu kommenden Wohnungseigentümer, die

sogenannten Sondernachfolger, rechtswirksam binden, bedürfen diese Regelungen als

Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 3 WEG der Eintragung in das Grundbuch.

Ohne Eintragung wirken Vereinbarungen nur schuldrechtlich unter den Eigentümern,

die diese Regelungen getroffen haben. Dies allerdings auch nur solange, bis ein neuer

Eigentümer in die Gemeinschaft eintritt

4

.

Diesen Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 WEG stehen entsprechende Regelun-

gen in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung gleich.

3 BayObLG, 12.12.1991, 2 Z 145/92, WE 1992, 264 = WM 1992, 152;

KG Berlin, 17.7.1985, 24 W 956/85, ZMR 1985, 345

4 OLG Düsseldorf, 14.2.2001, 3 Wx 392/00, DWE 2001, 152;

BayObLG 10.1.2002, 2Z BR 180/01, ZWE 2002, 268