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Vorbemerkung

Auch in Wohnungseigentumsanlagen soll eine Hausordnung grundsätzlich dazu dienen,

Verhaltensvorschriften zu regeln, um den Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung

von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sicher zu stellen

1

.

Diese Notwendigkeit ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass Wohnungseigentümer zwar

echtes Eigentum erwerben, in ihrer Eigentümerstellung aber insoweit eingeschränkt

sind, als sie niemals „Herr im Hause“, sondern nur „Herr in der eigenen Wohnung" sind,

sich deshalb gemeinschaftlichen Interessen unterzuordnen haben. Dies ist nicht zuletzt

eine der zwangsläufigen Folgen der für das Wohnungseigentum charakteristischen

Trennung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

1 LG Frankfurt/Main, 12.5.2015, 2-13 S 127/12, NZM 2015, 598 = ZWE 2015, 458;

AG Berlin-Charlottenburg, 16.09.2016, 73 C 33/16, IMR 2016, 520