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Eine Aufhebung oder eine Änderung bzw. eine Ergänzung solcher Vereinbarungen setzt

wiederum eine Vereinbarung gemäß §§ 10 Abs. 2 und 3 WEG voraus. Ein Mehrheits-

beschluss ist als gesetzes- oder vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss nichtig.

Nun kann zwar nach der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG jeder Woh-

nungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer

Vereinbarung verlangen und im Wege des individuellen Änderungsanspruchs auch ge-

richtlich durchsetzen, jedoch sind Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 bzw.

3 WEG für „alltägliche" Gebrauchsregelungen nicht zu empfehlen.

Deshalb sollten Gebrauchsregelungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG nur dann verein-

bart werden, wenn sie als Dauerregelungen aus Gründen der langfristig angestrebten

Rechtssicherheit angemessen und im Interesse eines geordneten Zusammenlebens

wünschenswert erscheinen.

Dies gilt insbesondere für die so genannten „Zweckbestimmungen mit Vereinbarungs-

charakter“, durch die für das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum bzw. für

das Wohnungs- oder das Teileigentum über die gesetzliche Abgrenzung hinaus weiter-

gehende Nutzungs- und Gebrauchsfestlegungen bzw. -beschränkungen gemäß § 15 Abs.

1 WEG vorgenommen werden.

1.4 Mehrheitsbeschluss für ordnungsmäßige

Gebrauchsregelungen

Aus dem Grundgedanken der beliebigen Verfügbarkeit über das Sondereigentum und

dem grundsätzlich allen Miteigentümern eingeräumten Mitgebrauchsrecht am gemein-

schaftlichen Eigentum gemäß § 13 Abs. 2 WEG hat der Gesetzgeber den Wohnungs-

eigentümern gemäß § 15 Abs. 2 WEG die Möglichkeit eingeräumt, durch mehrheitliche

Beschlussfassung gemäß § 15 Abs. 2 WEG einen „ordnungsmäßigen Gebrauch“ des

Sonder- und Gemeinschaftseigentums zu regeln, allerdings unter der Einschränkung,

dass Vereinbarungen nach § 15 Abs. 1 WEG bzw. entsprechende Regelungen in der

Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nicht entgegenstehen.

„Ordnungsmäßige“ sind mehrheitlich beschlossene Gebrauchsregelungen dann, wenn

sie nach billigem Ermessen und bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise den Ge-

samtinteressen der Wohnungseigentümer, ihren Bedürfnissen und den örtlichen und

baulichen Besonderheiten der Anlage und der Verkehrsauffassung entsprechen

5

.

5 Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 15 Rz 14, mit Hinweis auf OLG Köln, 3.12.1999,

16 Wx 165/99, NZM 2000, 191, dort zur zulässigen Wasch-Kellernutzung auch an Sonntagen